Der Fall: Entleiher unterschreibt erst nach Beschäftigungsbeginn
Ein Zeitarbeitnehmer war ab dem 16.2.2018 als Lagerist bei einem Entleiher im Einsatz. Der Verleiher unterzeichnete den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag am 5.2.2018. Am selben Tag informierte der Entleiher seinen Betriebsrat, der der geplanten Arbeitnehmerüberlassung am 8.2.2018 zustimmte. Der Entleiher unterzeichnete den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aber erst am 28.2.2018. Eine von beiden Seiten mit dem Überlassungsvertrag unterzeichnete Anlage konkretisierte den Namen des überlassenen Mitarbeiters.
Die Zusammenarbeit dauerte mit Unterbrechungen bis Ende Januar 2021. Zu diesem Termin hatte der Entleiher entschieden, die Aufgaben des Lageristen von eigenen Arbeitnehmern erledigen zu lassen und keine weiteren Zeitarbeitskräfte einzusetzen. Die Zeitarbeitsfirma kündigte dem Lageristen daraufhin. Dieser klagte jedoch auf Weiterbeschäftigung beim Entleiher. Er meinte, inzwischen sei er Arbeitnehmer des Entleihers geworden.
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