Für die meisten Mitarbeiter behalten Sie Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt ein. Diese Steuern melden und zahlen Sie zu bestimmten Terminen an Ihr Betriebsstättenfinanzamt. Das neue Formular für die Lohnsteueranmeldung 2025 wurde am 29.8.2024 vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht (GZ: IV C 5 - S 2533/19/10026 :005).
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist nach Ansicht der Bundesregierung weder genügend in Unternehmen verbreitet noch ausreichend bei den Mitarbeitern angekommen. Deshalb will sie neue Anreize setzen. Ziel ist es, eine bAV als festen Bestandteil in möglichst vielen Unternehmen zu etablieren. Lesen Sie hier, welche Maßnahmen dafür vorgesehen sind und wie sich diese auf die Entgeltabrechnung auswirken können.
Mitte September 2024 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) und weitere Rechengrößen für 2025 veröffentlicht. Die neuen Zahlen sind für Sie und die Mitarbeiter Ihres Unternehmens spannend: Die Werte entscheiden beispielsweise darüber, wie hoch die Beitragsbelastung für Besserverdienende im kommenden Jahr ausfallen wird. Auch wer aus der Belegschaft privat versichert bleiben kann und wer automatisch versicherungspflichtig wird, können Sie anhand der vorläufigen Werte feststellen und die entsprechenden Weichen stellen. Prüfen Sie anhand des folgenden Beitrags, wie sich die neuen Zahlen auf Ihre Entgeltabrechnung auswirken. Und vor allem: Informieren Sie die betroffenen Mitarbeiter rechtzeitig.
Mittlerweile ist sie verpflichtend für alle: die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU. Nach wie vor sind zahlreiche Umstellungen und Weiterentwicklungen erforderlich. Zum 1.1.2025 sind weitere Neuerungen geplant. Lesen Sie hier, welche Rückmeldungen Sie ab dem kommenden Jahr erhalten.
„Ohne Arbeit kein Urlaub“ gilt auch, wenn die Mitarbeiter Ihres Unternehmens ein Sabbatical einlegen
Berechnen Sie den Urlaub für Teilzeitkräfte, reduzieren Sie den Anspruch einer Vollzeitkraft entsprechend der geringeren Anzahl an Arbeitstagen. Die Kürzungsregel gilt nach einem gerade veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg auch für den Fall einer vollständigen Freistellung, z. B. im Rahmen eines Sabbaticals. In dieser Zeit kann ein Mitarbeiter keinen Urlaub ansammeln (Urteil vom 16.2.2024, Az. 1 Sa 1108/23).
Bereits seit 2023 haben Sie grundsätzlich die Pflicht, im Rahmen der elektronischen Betriebsprüfung (euBP) Daten aus Ihrer Entgeltabrechnung digital zu liefern. Davon können Sie sich bis 2026 befreien lassen. Haben Sie das bereits getan? Dann stehen Sie jetzt vor der Frage, ob Ihr Antrag auch für die Daten aus der Finanzbuchhaltung gilt. Diese Angaben müssen Sie nämlich ab 2025 zusätzlich digital verschicken. Eine aktuelle Veröffentlichung der Deutschen Rentenversicherung Bund liefert wichtige Klarstellungen (summasummarum Ausgabe 3/2024).
Bis spätestens 28.2.2025 übermitteln Sie die Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt. Außerdem müssen Sie jedem Mitarbeiter elektronisch eine Bescheinigung bereitstellen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich (am 5.9.2024) das neue Muster und aktuelle Vorgaben für die kommende Lohnsteuerbescheinigung veröffentlicht, die für Sie verbindlich sind (IV C 5 - S 2378/19/10002 :002, DOK 2024/0468347).