Nein. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann im Nebenjob zusätzlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung (auf Antrag außerdem in der Rentenversicherung) ausgeübt werden. Jede weitere aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung in den Zweigen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammengerechnet. Nach Ihrer Schilderung ist die bei Ihnen ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung der zeitlich „erste“ Neben-Minijob.
Beschäftigung bei Ihnen bleibt Minijob
Sie können die geringfügig entlohnte Tätigkeit in Ihrem Unternehmen also weiterhin als geringfügig entlohnte Beschäftigung abrechnen. Neben dieser ersten geringfügig entlohnten Beschäftigung müssen alle anderen Nebentätigkeiten als sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden. Beitragsgruppe ist die „1101“. Eine Abfrage der Verdienste bei anderen Arbeitgebern brauchen Sie in dieser Konstellation nicht vorzunehmen.
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