Liebe Leserin, lieber Leser,
wenn im Sommer alle gleichzeitig freihaben wollen, wird aus der Urlaubsplanung schnell ein organisatorisches Problem. Deshalb sollten Sie frühzeitig die Initiative ergreifen und Ihre Mitarbeiter bereits zu Jahresbeginn (im Januar) auffordern, ihre Urlaubswünsche mitzuteilen.
§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) setzt Ihnen klare Grenzen: Die Wünsche Ihrer Mitarbeiter sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Einfach ablehnen dürfen Sie einen Urlaubsantrag also nicht.
Wer erst kurz vor der Haupturlaubszeit mit der Planung beginnt, schafft sich daher selbst unnötige Probleme.
Wann Sie einen Urlaubswunsch dennoch zurückweisen dürfen und welche Gründe dabei tatsächlich tragen, erfahren Sie anhand einer aktuellen Leserfrage auf Seite 7 dieser Ausgabe.
Und es gibt Fälle, in denen selbst gute betriebliche Argumente nicht helfen: Dann müssen Sie den Urlaub gewähren.
Mit besten Grüßen
Prof. Dr. jur. Burkhard Boemke
Chefredakteur