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KW 39-40 I 2026
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Betriebsratsanhörung zur Kündigung darf nur bei leitenden Angestellten unterbleiben

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Block : Editorial

„Urlaubswünsche sind grundsätzlich zu berücksichtigen“

Liebe Leserin, lieber Leser,

wenn im Sommer alle gleichzeitig freihaben wollen, wird aus der Urlaubsplanung schnell ein organisatorisches Problem. Deshalb sollten Sie frühzeitig die Initiative ergreifen und Ihre Mitarbeiter bereits zu Jahresbeginn (im Januar) auffordern, ihre Urlaubswünsche mitzuteilen.

§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) setzt Ihnen klare Grenzen: Die Wünsche Ihrer Mitarbeiter sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Einfach ablehnen dürfen Sie einen Urlaubsantrag also nicht.

Wer erst kurz vor der Haupturlaubszeit mit der Planung beginnt, schafft sich daher selbst unnötige Probleme.

Wann Sie einen Urlaubswunsch dennoch zurückweisen dürfen und welche Gründe dabei tatsächlich tragen, erfahren Sie anhand einer aktuellen Leserfrage auf Seite 7 dieser Ausgabe.

Und es gibt Fälle, in denen selbst gute betriebliche Argumente nicht helfen: Dann müssen Sie den Urlaub gewähren.

Mit besten Grüßen

Prof. Dr. jur. Burkhard Boemke
Chefredakteur

Professor Dr. jur. Burkhard Boemke

Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er hat zahlreiche Bücher sowie Fachbeiträge zum Individual- und Kollektivarbeitsrecht veröffentlicht. Darüber hinaus schult er regelmäßig Arbeitsrichter, Fachanwälte für Arbeitsrecht sowie Personalleiter in Fragen rund ums Arbeitsrecht.

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