Arbeitsrecht

Stagnierende Karriere lässt nicht auf „Repressalien“ schließen

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat bei seiner Einführung im Jahr 2023 hohe Wellen geschlagen: Viele Unternehmen müssen seitdem die komplizierten Vorschriften zu internen oder externen Meldekanälen einhalten, Hinweise müssen verfolgt und beantwortet werden, und bei alldem darf nicht der Eindruck entstehen, dass Hinweisgeber von tagtäglichen Entscheidungen benachteiligt wurden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat nun die Position der Arbeitgeber gestärkt.
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Burkhard Boemke

21.09.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Automobilhersteller hatte nach dem Dieselskandal eine interne Überwachungsabteilung eingerichtet. Deren Leiter meldete mehrfach mögliche Regel- und Rechtsverstöße im Bereich der Produktsicherheit und Chemical Compliance. Zunächst richtete er diese Meldungen an seinen Vorgesetzten im Vorstand. Zunehmend hatte der Leiter das Gefühl, vom Vorstand nicht ernst genommen und mit seiner Abteilung „kaltgestellt“ zu werden. Also richtete er seine Meldungen an ein Bundesamt.

Während dieser Zeit stagnierte die Karriere des Leiters, der über einen längeren Zeitraum nicht mehr befördert wurde. Er führte das schließlich auf seine Meldungen an interne und externe Stellen zurück und sah sich aufgrund der Meldungen benachteiligt. Hierin sah er Repressalien im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) und verklagte seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz in Höhe mehrerer Millionen Euro.

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