Überlastquote bei tariflicher Altersteilzeit: Alle Beschäftigten zählen mit
Lange Zeit waren Altersteilzeitmodelle weitverbreitet. Ältere Beschäftigte sollten früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden und damit Platz für die jüngere Generation schaffen. Inzwischen hat sich die Situation grundlegend gewandelt. Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels sind Arbeitgeber vielfach daran interessiert, ältere Beschäftigte möglichst lange im Unternehmen zu halten. Angebote
zur Altersteilzeit sind daher deutlich seltener geworden. Umso größer ist das Interesse mancher Arbeitnehmer, noch bestehende tarifliche Ansprüche auf Altersteilzeit durchzusetzen.
Ein Arbeitnehmer war seit April 1995 bei einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie beschäftigt. Er war Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG).
Der Arbeitgeber hatte mit der NGG am 15.03.2021 einen „Altersteilzeit-Haustarifvertrag“ (ATZ-HTV) abgeschlossen. Dieser sah unter bestimmten Voraussetzungen für Mitglieder der NGG einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags vor. Gleichzeitig enthielt der Tarifvertrag eine sogenannte Überlastquote. Danach war der Anspruch ausgeschlossen, wenn und solange mindestens 2,5 % der Arbeitnehmer des Betriebs, dem der anspruchstellende Arbeitnehmer angehörte, bereits von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machten.
Der Arbeitnehmer erfüllte grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersteilzeit. Er verlangte daher den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis zum 31.08.2029. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, die tarifvertraglich vorgesehene Überlastquote sei bereits erreicht.
Der Arbeitnehmer hielt dem entgegen, bei der Berechnung der Quote dürften ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder berücksichtigt werden. Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, mit denen der Arbeitgeber ebenfalls Altersteilzeitverträge abgeschlossen hatte, seien dagegen nicht einzubeziehen..
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