Arbeitsrecht

Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Auskunft zu Bewerbungen auf Stellenangebote

Wird eine von Ihnen ausgesprochene Kündigung unwirksam, kann es schnell richtig teuer werden. Vor allem wenn diese Entscheidung erst viele Monate – vielleicht sogar Jahre – später kommt. Dann nämlich müssen Sie den gesamten Lohn für die Zeit noch nachzahlen. Wirklich den gesamten Lohn? Nicht immer! Wie Sie dabei vorgehen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
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Burkhard Boemke

21.09.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber betrieb einen Online-Shop für Möbel. Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt hatte, zog der Mitarbeiter vor Gericht und bekam Recht. Die Kündigung wurde für unwirksam erklärt.

Daraufhin machte der Mitarbeiter den Annahmeverzugslohn für etwas mehr als ein halbes Jahr geltend. Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass der Mitarbeiter in dem betreffenden Zeitraum es böswillig unterlassen habe, anderweitigen Verdienst zu erzielen.

Er erhob Widerklage und beantragte die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer Stellenangebote oder Vermittlungsvorschläge erhalten hat. Zudem wollte er wissen, ob und wie er sich hierauf beworben hat, welche Eigenbemühungen er entfaltete und wie die Bewerbungsverfahren verlaufen sind. Der Mitarbeiter sollte zudem seine Bewerbungsunterlagen vorlegen. Erst nach ordnungsgemäßer und vollständiger Auskunft könne der Arbeitgeber näher dazu vortragen, inwieweit der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, Zwischenverdienst zu erzielen.

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