Personal aktuell 10.08.2026

KW 33-34 I 2026

Top-Thema: Werkstudenten als Arbeitnehmer: So sparen Sie als Arbeitgeber effektiv Lohnnebenkosten

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Betriebsratsanhörung vor Kündigung: Dürfen Sie sich auf die Unterhaltspflichten laut ELStAM verlassen?
Bevor Sie einem Mitarbeiter kündigen, müssen Sie Ihren Betriebsrat (sofern vorhanden) anhören und dabei die Sozialdaten des Mitarbeiters mitteilen. Denn diese – insbesondere die Unterhaltspflichten – können bei der Interessenabwägung eine Rolle spielen. Was aber, wenn Ihr Mitarbeiter mehr unterhaltspflichtige Kinder hat, als Ihnen aus den Elektronischen Abzugsmerkmalen (ELStAM) bekannt ist? Kann die Betriebsratsanhörung hierdurch unwirksam werden? Darum geht es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Bremen vom 6.3.2026 (1 SLa 31/25).
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Werkstudenten als Arbeitnehmer: So sparen Sie als Arbeitgeber effektiv Lohnnebenkosten
Wenn Ihr Unternehmen auf günstige, flexible Mitarbeiter angewiesen ist, sollten Sie auch an Werkstudenten denken. Denn diese sind in Bezug auf die Lohnnebenkosten deutlich günstiger als Minijobber, die derzeit ohnehin auf dem Prüfstand stehen. Erfahren Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Ihr Mitarbeiter als Werkstudent gilt und welche Abgaben für ihn zu entrichten sind.
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Beitragsfreiheit durch Lohnsteuerpauschalierung: Warum dieser Fehler Ihren Anspruch nicht gefährdet
Erhalten Ihre Mitarbeiter Entgeltextras wie beispielsweise Mahlzeiten, Internetzuschüsse oder Erholungsbeihilfen? Für einige dieser Leistungen können Sie die Lohnsteuer pauschalieren. Wann immer sich diese Möglichkeit bietet, sollten Sie sie nutzen, denn: Durch die Pauschalierung erreichen Sie Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Dadurch ersparen Sie sich und dem betreffenden Mitarbeiter einiges an Abgaben. Nach einem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichtes (LSG) bleibt die Beitragsfreiheit sogar bestehen, wenn ein Arbeitgeber aus Versehen die falsche Pauschalierungsgrundlage anwendet (vom 27.5.2026, Az. L 1 BA 20/22).
Vorsicht bei Gehaltserhöhungen nach Inflation: Die Zusage ist unwirksam und trotzdem teuer!
Gehaltsverhandlungen sind lästig und sie bergen Konfliktpotenzial. Warum also nicht einfach die Gehälter entsprechend der Inflation steigen lassen? Die Mitarbeiter würden sich vermutlich freuen. Das dachte sich auch der Arbeitgeber im folgenden Fall. Doch als er eine entsprechende Zusage widerrufen wollte, erlebte er eine teure Überraschung (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 29.5.2026, 7 SLa 567/25).
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