Bevor Sie einem Mitarbeiter kündigen, müssen Sie Ihren Betriebsrat (sofern vorhanden) anhören und dabei die Sozialdaten des Mitarbeiters mitteilen. Denn diese – insbesondere die Unterhaltspflichten – können bei der Interessenabwägung eine Rolle spielen. Was aber, wenn Ihr Mitarbeiter mehr unterhaltspflichtige Kinder hat, als Ihnen aus den Elektronischen Abzugsmerkmalen (ELStAM) bekannt ist? Kann die Betriebsratsanhörung hierdurch unwirksam werden? Darum geht es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Bremen vom 6.3.2026 (1 SLa 31/25).

