Arbeitsrecht

Betriebsratsanhörung vor Kündigung: Dürfen Sie sich auf die Unterhaltspflichten laut ELStAM verlassen?

Bevor Sie einem Mitarbeiter kündigen, müssen Sie Ihren Betriebsrat (sofern vorhanden) anhören und dabei die Sozialdaten des Mitarbeiters mitteilen. Denn diese – insbesondere die Unterhaltspflichten – können bei der Interessenabwägung eine Rolle spielen. Was aber, wenn Ihr Mitarbeiter mehr unterhaltspflichtige Kinder hat, als Ihnen aus den Elektronischen Abzugsmerkmalen (ELStAM) bekannt ist? Kann die Betriebsratsanhörung hierdurch unwirksam werden? Darum geht es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Bremen vom 6.3.2026 (1 SLa 31/25).
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Hildegard Gemünden

10.08.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: ELStAM weist 2 Kinder aus, obwohl der Mitarbeiter 3 Kinder hat

Ein Arbeitnehmer erhielt die Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Kollegin. Der Mitarbeiter stützte seine Kündigungsschutzklage unter anderem darauf, dass der Betriebsrat zuvor nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Denn im Anhörungsschreiben stand, dass der Mitarbeiter laut Steuerkarte 2,0 Kinder habe und er nach Kenntnis des Arbeitgebers zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Dabei hatte der Mitarbeiter in einem vorangegangenen und inzwischen abgeschlossenen Rechtsstreit angegeben, Vater von drei Kindern zu sein.

Der Arbeitgeber hielt dagegen, die Steuerdaten seien das einzig zuverlässige Indiz für die Unterhaltspflichten des Mitarbeiters. Aus der Angabe im Vorprozess gehe nicht hervor, ob der Mitarbeiter allen drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Zu weiteren Nachforschungen sei er als Arbeitgeber nicht verpflichtet.

§  Das Urteil: ELStAM sind in der Regel maßgeblich

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