Arbeitsrecht

Vorsicht bei Gehaltserhöhungen nach Inflation: Die Zusage ist unwirksam und trotzdem teuer!

Gehaltsverhandlungen sind lästig und sie bergen Konfliktpotenzial. Warum also nicht einfach die Gehälter entsprechend der Inflation steigen lassen? Die Mitarbeiter würden sich vermutlich freuen. Das dachte sich auch der Arbeitgeber im folgenden Fall. Doch als er eine entsprechende Zusage widerrufen wollte, erlebte er eine teure Überraschung (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 29.5.2026, 7 SLa 567/25).
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Hildegard Gemünden

12.08.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Preisindexklausel laut Gesamtzusage

Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber informierte seine Mitarbeiter im Juli 2021, dass er die Gehälter künftig alljährlich am Jahresanfang – erstmals am 1.1.2022 – entsprechend dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts anpassen werde. Die Zusage gelte auf unbestimmte Zeit, bis sie ersetzt oder durch den Arbeitgeber widerrufen werde. Er hoffe, hierdurch die Attraktivität und die Arbeitnehmerbindung an das Unternehmen zu stärken und die Zufriedenheit der Mitarbeiter zu erhöhen.

Tatsächlich erfolgten in den Folgejahren geringere Gehaltserhöhungen. Im Herbst 2023 widerrief der Arbeitgeber die Zusage. Ein seit dem 1.8.2022 beschäftigter Mitarbeiter klagte auf Gehaltserhöhungen entsprechend dem Verbraucherpreisindex zum 1.1.2023, 1.1.2024 und 1.1.2025 – zuletzt immerhin rund 2.600 € monatlich zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Gehalt.

Der Arbeitgeber meinte, zu der Zahlung nicht verpflichtet zu sein. Ab 1.1.2024 greife der Widerruf der Zusage. Im Übrigen habe er sich nur am Verbraucherpreisindex orientieren wollevn. Eine feste Kopplung an den Verbraucherpreisindex sei nach § 1 Preisklauselgesetz (PreisKlG) in Verbindung mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

§  Das Urteil: Die Klausel ist unwirksam, aber nur für die Zukunft

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