Eine Arbeitgeberin, die eine Tankstelle betreibt, gab an ihre Arbeitnehmer arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten ab. In den Jahren 2015 bis 2018 pauschalierte sie diese Leistung nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) und meldete dies beim zuständigen Finanzamt an. Das Unternehmen führte die Lohnsteuer für die abgegebenen Mahlzeiten mit einem Pauschsteuersatz von 30 % ab.
Als beitragsfreie Entgeltextras abgerechnet
In den Entgeltabrechnungen der Arbeitnehmer wies das Unternehmen jeweils unter der Lohnart 030 den „Sachbezug Mahlzeiten“ in der Spalte „St“ (für „Steuer“) mit dem Merkmal „P“ (für „Pauschalierung“) und in der Spalte „SV“ (für „Sozialversicherung“) mit dem Merkmal „F“ (für „Frei“) aus. Der Sachbezugswert der Mahlzeiten wurde auf das Gesamtbruttoentgelt aufgeschlagen und war für die Arbeitnehmer in dieser Höhe lohnsteuer- und beitragsfrei. Als „Sachbezug Essen“ wurde er vom Nettoverdienst der Arbeitnehmer wieder abgezogen.
