Arbeitsrecht

Keine Chance für Arbeitszeitbetrug – dann brauchen Sie eindeutige Regeln zur Arbeitszeiterfassung

Es ist ärgerlich für Sie als Arbeitgeber, wenn Mitarbeiter sich für Zeiten bezahlen lassen, in denen sie tatsächlich nicht gearbeitet haben. Einen solchen Arbeitszeitbetrug nachzuweisen, ist jedoch schwer. Das gilt erst recht, wenn Sie Ihren Mitarbeitern Freiraum bei der Arbeitszeiterfassung lassen (Arbeitsgericht (ArbG) Berlin, 60 Ca 12322/25).
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Hildegard Gemünden

10.08.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Arbeit während des Urlaubs

Eine Pressesprecherin hatte für eine Woche von montags bis freitags Urlaub beantragt, der auch genehmigt wurde. Nachträglich vereinbarte sie jedoch mit ihrer Chefin, dass sie eine kurz nach dem Urlaub geplante Veranstaltung während des Urlaubs vorbereiten werde. Die konkrete Arbeitszeit werde sie mit einer Kollegin absprechen. Der Donnerstag wurde dafür als Urlaubstag gestrichen. Die Mitarbeiterin sollte für diesen Tag mobiles Arbeiten eintragen, ggf. mit Überstunden. Nach dem Urlaub trug sie für den Donnerstag acht Stunden Arbeitszeit ein. Tatsächlich hatte sie an diesem Tag jedoch nicht gearbeitet. Weil Kollegen dem Arbeitgeber gegenüber behaupteten, die Mitarbeiterin habe auch an den übrigen Urlaubstagen keine acht Stunden gearbeitet, erhielt die Mitarbeiterin die Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs, wogegen diese klagte.

§  Das Urteil: Kein Arbeitszeitbetrug feststellbar

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