Lohn & Gehalt aktuell 15.09.2026

KW 37-38 | 2026

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Sachleistung & Mindestlohn: Aus diesem Entgelt berechnen Sie die Beiträge
Das monatliche Arbeitsentgelt von Mitarbeitern kann – zumindest zum Teil – auch aus Sachleistungen wie einem Firmenwagen bestehen. Doch sind diese Sachleistungen ebenso wie Geld geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen? Und woraus berechnet der Arbeitgeber in solchen Fällen die Sozialversicherungsbeiträge? Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) zeigt: Das Thema ist gar nicht so einfach (vom 23.6.2026, Az. L 9 BA 933/26). Lesen Sie hier, worauf Sie besonders achten müssen.
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Arbeitgeberausgleich und U1: Prüfen Sie jetzt, ob sich ein Wechsel für Ihr Unternehmen lohnt
Im U1-Verfahren erstatten die Krankenkassen die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber eine monatliche Umlage U1. Bei allen Krankenkassen können Unternehmen zwischen verschiedenen Kombinationen aus Umlagen und Erstattungspauschalen wählen. Je nach Krankenstand im Betrieb kann sich ein Wechsel lohnen. Nimmt Ihr Unternehmen am U1-Verfahren teil, sollten Sie in den kommenden Wochen prüfen, ob die aktuelle Variante passt. Für einen Wechsel haben Sie bis Januar 2027 Zeit. Lesen Sie hier, wie Sie am besten vorgehen.
So erhalten Sie die Leistungen Ihres Unternehmens im U1-Verfahren erstattet
Jeder Mitarbeiter Ihres Unternehmens hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – und zwar für die Dauer von 6 Wochen (42 Kalendertage). Diese Leistung an die betreffenden Beschäftigten erhält Ihr Unternehmen in der Höhe des gewählten Erstattungssatzes von der Krankenkasse des Mitarbeiters zurück, wenn es am U1-Verfahren teilnimmt. Lesen Sie hier, wie Sie richtig vorgehen.
Diese grundlegenden Neuregelungen für die Abrechnung stehen bereits fest – bereiten Sie sich vor!
Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) wurde am 29.7.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit am 30.7.2026 in Kraft getreten. Damit stehen schon jetzt einige bedeutende Änderungen für Ihre Entgeltabrechnung fest. Erfahren Sie im folgenden Überblick, wann die Änderungen konkret anstehen und was sie für Ihre Arbeit bedeuten.
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Die neue Job-to-Job-Erprobung – Wie wird die Sozialversicherungspflicht geregelt?
Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, das seit Juli 2026 als Regierungsentwurf vorliegt, sieht das neue Modell der „Job-to-Job-Erprobung“ vor. Das bedeutet: Mitarbeiter können bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis gleichzeitig einen Job bei einem anderen Arbeitgeber ausprobieren. Für Sie als Entgeltabrechner stellt sich in solchen Fällen vor allem die Frage nach der Sozialversicherung – im Erst- oder beim Erprobungsjob.
Aktuelles
Ab 1.1.2028 können Sie das Kurzarbeitergeld voraussichtlich nur noch digital beantragen
Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung (siehe obigen Beitrag auf dieser Seite) beschert Ihnen noch weitere Änderungen. Diese sollen unter anderem Ihre Kommunikation mit der zuständigen Arbeitsagentur effizienter gestalten. Eine wichtige Maßnahme: Der Antrag auf Kurzarbeitergeld soll bald ausschließlich digital möglich sein. Lesen Sie hier, worauf Sie sich einstellen sollten.
Aktuelles
Lassen Sie sich Überstunden von Mitarbeitern detailliert nachweisen
Es kommt leider häufiger vor: Ein Mitarbeiter verlangt die Vergütung seiner Überstunden. Der Vorgesetzte bestreitet jedoch, dass diese überhaupt abgeleistet wurden. In solchen Fällen hat der Beschäftigte im Hinblick auf seine Mehrarbeit die Darlegungs- und Beweislast. Was das genau bedeutet, stellt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) in einem aktuellen Urteil klar (vom 31.3.2026, Az. 2 SLa 147/25).
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Ihr Unternehmen darf Urlaub nur aus dringenden betrieblichen Belangen ablehnen
Beantragen Mitarbeiter Urlaub, muss Ihr Unternehmen den Wünschen grundsätzlich entsprechen. Ablehnen darf es nur, wenn dem Urlaub dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Doch was sind dringende betriebliche Belange? Ein aktuelles rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Neumünster (vom 9.4.2026, Az. 9 Ca 342 b/26) hilft, diese Frage zu beantworten.
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