Beschäftigte sind am Arbeitsplatz durch die betriebliche Unfallversicherung gut abgesichert. Das gilt allerdings nur, wenn die versicherte Tätigkeit tatsächlich zu dem Unfall und der Schädigung geführt hat. Ist das nicht der Fall, kann die Berufsgenossenschaft die Leistung verweigern. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 17.3.2026 (Az. L 15 U 477/24, Revision nicht zugelassen, daher rechtskräftig).
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