Ein Programmierer war bei der Arbeitgeberin in sogenannter „Flex-Arbeit“ beschäftigt. Er konnte an verschiedenen, frei wählbaren Orten arbeiten. Nach einer längeren Krankheitsphase durchlief er eine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mit täglich 6-stündiger Arbeitszeit. Am fraglichen Tag arbeitete er mit einem Kollegen, der ihn wieder einarbeiten sollte, auf der Terrasse des Kollegen. Seine Arbeitszeit begann an diesem Tag um 9:30 Uhr und hätte bis 15:30 Uhr dauern sollen. Gegen 13:50 Uhr verließ der Mitarbeiter das Haus, um für seinen Kollegen und sich einen Döner zu kaufen. Als er mit dem Essen gegen 14:10 Uhr zum Arbeitsort zurückkam, verdrehte er sich auf der Treppe das Knie. Unter anderem war ein Kreuzband angerissen.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Wege von und zur Nahrungsaufnahme seien versichert, wenn sie bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit der Erhaltung der Arbeitskraft dienten. Dies gelte zwar auch für das Homeoffice, allerdings nur, solange es sich um Wege innerhalb des häuslichen Bereichs handele. Bei Wegen von Beschäftigten, die zur Nahrungsbeschaffung bei einer Homeoffice-Tätigkeit außerhalb das Hauses erfolgten, handele es sich dagegen um private Wege, die nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst seien.
