24 statt 12 Monate Kurzarbeit sind möglich, …
Normalerweise ist Kurzarbeit nur für maximal zwölf Monate möglich, denn Ihre Mitarbeiter können grundsätzlich nicht für einen längeren Zeitraum Kurzarbeitergeld beziehen (§ 104 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III). Per Verordnung kann die Bezugsdauer jedoch verlängert werden. Eine solche Verlängerung auf 24 Monate hat die Bundesregierung mit der Vierten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung vom 17.12.2025 vorgenommen.
… aber nur bis zum 31.12.2026
Von der verlängerten Bezugsdauer können Sie und Ihre Mitarbeiter profitieren, wenn der Zwölfmonatszeitraum schon durch Kurzarbeit im Jahr 2025 ausgeschöpft ist und Sie die Kurzarbeit nun verlängern wollen.
Ab dem 1.1.2027 gilt jedoch wieder die Grenze von zwölf Monaten. Wenn Sie bis zum 31.12.2026 die 24 Monate nicht voll ausgeschöpft haben, können Sie daher ab dem 1.1.2027 nur für solche Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen, die die reguläre Bezugsdauer von zwölf Monaten noch nicht ausgeschöpft haben.
Denken Sie an die Verlängerungsanzeige!
Falls Sie die Kurzarbeit in Ihrem Betrieb nun auf Grundlage der Verordnung verlängern wollen, müssen Sie dies bei der Arbeitsagentur mit folgenden Angaben anzeigen:
- Darlegung des erheblichen Arbeitsausfalls (siehe unten)
- voraussichtliche Dauer der Verlängerung
- Veränderungen seit der letzten Anzeige über Kurzarbeit
- Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder Einzelvereinbarungen mit den Mitarbeitern über die Verlängerung
Die Arbeitsagentur prüft dann, ob für den Verlängerungszeitraum die Voraussetzungen der Kurzarbeit erfüllt sind und schickt Ihnen einen entsprechenden Bescheid.
Das Kurzarbeitergeld wird frühestens für den Kalendermonat gezahlt, in dem die Verlängerungsanzeige bei der Arbeitsagentur eingegangen ist. Rückwirkende Zahlungen bei einer verspäteten Anzeige sind nicht möglich.
Eine Verlängerungsanzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn Sie etwa im April 2025 für zwölf Monate Kurzarbeit angemeldet und trotzdem im Januar und Februar 2026 voll gearbeitet haben. Eine solche Unterbrechung der bereits angemeldeten Kurzarbeit für mindestens einen bis höchstens drei volle Kalendermonate führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds. Bei mehr als drei Monaten Unterbrechung ist jedoch eine neue Anzeige an die Arbeitsagentur erforderlich und eine neue Bezugsdauer beginnt (§ 104 Abs. 2 und
3 SGB III).
Das sind die Voraussetzungen der Kurzarbeit
Erheblicher Arbeitsausfall: Sie können Kurzarbeit für solche Monate anmelden, in denen in Ihrem Betrieb oder einem Betriebsteil voraussichtlich für mindestens ein Drittel der Mitarbeiter ein vorübergehender Arbeitsausfall von mehr als 10 % vorliegt. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen (§ 96 Abs. 1 SGB III).
Unvermeidbarer Arbeitsausfall: Weil der Arbeitsausfall zudem unvermeidbar sein muss, müssen Sie vor der Anmeldung von Kurzarbeit versuchen, den Arbeitsausfall anderweitig zu überbrücken, z. B. durch Urlaub oder Abbau von Überstunden.
Arbeitsrechtliche Grundlage: Diese Grundlage befindet sich häufig in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Wenn Sie weder tarifgebunden sind noch einen Betriebsrat haben, sollten Sie die Möglichkeit der Anordnung von Kurzarbeit in Ihren Arbeitsverträgen vorsehen. Andernfalls brauchen Sie die Zustimmung jedes betroffenen Mitarbeiters.
So geht es während der Kurzarbeit weiter
Während der Kurzarbeit zahlen Sie Ihren Mitarbeitern neben dem Arbeitsentgelt für die verbliebene Arbeitszeit das von Ihnen berechnete Kurzarbeitergeld. Letzteres wird Ihnen auf Antrag von der Arbeitsagentur erstattet. Ihr Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, für den Sie Kurzarbeitergeld beantragen, bei der Arbeitsagentur eingehen.