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Vorsicht: Nur echte Jobs zählen beim Antrag auf Kurzarbeitergeld

Muss Ihr Unternehmen aufgrund wirtschaftlicher Engpässe die Arbeitszeit der Mitarbeiter reduzieren, kann das Kurzarbeitergeld eine sinnvolle Unterstützung sein. Allerdings dürfen Sie diese Hilfe nur für echte Arbeitsverhältnisse beantragen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hessen zeigt, welche Kriterien eine Beschäftigung erfüllen muss, um „antragstauglich“ zu sein. Zudem macht das Urteil klar, dass ein Scheinarbeitsverhältnis sofort durchfällt (Urteil vom 21.11.2025, Az. L 7 AL 5/23).
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Britta Schwalm

17.03.2026 · 1 Min Lesezeit

Eine GmbH, die sich auf die Veranstaltung von Reisen spezialisiert hat, beantragte während der Coronapandemie für September 2021 für ihre einzige zur Sozialversicherung angemeldete Mitarbeiterin Kurzarbeitergeld (KUG). Bei der Beschäftigten handelte es sich um eine von zwei Gesellschafterinnen der GmbH. Erst wenige Monate zuvor hatte die GmbH mit ihr einen Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einem Bruttomonatsentgelt von 5.000 € und Zurverfügungstellung eines Dienstwagens geschlossen.

Kein Kurzarbeitergeld für die Beschäftigte

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) lehnte den Antrag ab. Das Unternehmen klagte auf Zahlung. Das Sozialgericht (SG) gab der Klage statt und verurteilte die BA, der GmbH Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 zu gewähren. Auf die Berufung der BA hob das LSG das Urteil des SG wieder auf: Die BA habe die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu Recht abgewiesen, denn die Frau sei nur in einem Scheinarbeitsverhältnis beschäftigt gewesen.

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