Erkrankt Ihr Mitarbeiter, sind Sie verpflichtet, ihm für bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Wird er nach seiner Genesung aufgrund einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für bis zu sechs Wochen. Tritt die neue Erkrankung jedoch zur noch bestehenden Erkrankung hinzu, beginnt keine neue Sechswochenfrist (einheitlicher Verhinderungsfall). Was aber, wenn zwei Krankschreibungen unmittelbar aneinander anschließen oder wenn dazwischen nur ohnehin arbeitsfreie
Tage liegen, z. B. ein Wochenende? Darum geht es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen vom 16.12.2025 (5 Sa 154/23).


