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Von A bis Z: So können Sie Ihren Mitarbeitern 2026 etwas Gutes tun und dabei noch sparen

Steuer- und beitragsfreie Gehalts-Extras sind attraktiv für Ihre Mitarbeiter, aber auch für Sie als Arbeitgeber: Ihre Mitarbeiter bekommen das Extra „brutto für netto“, sodass ihnen netto mehr bleibt. Sie als Arbeitgeber zeigen sich als attraktiver Arbeitgeber und sparen außerdem Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Auf dieser und der nächsten Seite finden Sie einen Überblick über Ihre aktuellen Möglichkeiten.
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Hildegard Gemünden

09.02.2026 · 4 Min Lesezeit

Beachten Sie dabei Folgendes: Was lohnsteuerfrei ist, ist nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in der Regel beitragsfrei. Auf Ausnahmen weist die Tabelle ausdrücklich hin. Bei einigen an sich lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen können Sie zudem durch Pauschalversteuerung die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erreichen. Hier können Sie mit dem Mitarbeiter vereinbaren, dass er die Pauschalsteuer im Innenverhältnis selbst trägt. Das kann sich für ihn rechnen, wenn sein individueller Steuersatz höher ist. Einige Gehalts-Extras sind nur dann begünstigt, wenn Sie sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewähren. Auch hierauf weist die Tabelle ggf. hin.

Überblick: Mit diesen begünstigten Gehalts-Extras können Sie 2026 punkten

ZUWENDUNG/RECHTSGRUNDLAGEKONDITIONEN/BEISPIELE
Aufladen von Elektro-/Hybridfahrzeugen (§ 3 Nrn. 46 und 50 Einkommensteuergesetz (EStG); BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013, das BMF-Schreiben können Sie hier abrufen: tipp.personalwissen.de/pnl2656)Variante 1: Aufladen privater Fahrzeuge beim Arbeitgeber: steuer- und beitragsfrei, sofern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.Variante 2: Kostenerstattung für das private Aufladen des zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens: steuer- und beitragsfrei in Höhe des nachgewiesenen Verbrauchs; als Strompreis berücksichtigen Sie entweder den individuellen Strompreis aus dem Vertrag des Mitarbeiters mit seinem Anbieter oder die Strompreispauschale von 0,34 € je kWh (Wert für 2026).
Aufladen von Elektro-/Hybridfahrzeugen: Ladestation (§ 3 Nr. 46 und § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG)Variante 1: Überlassung (nicht Übereignung!) einer betrieblichen Ladestation ist steuer- und beitragsfrei.Variante 2: Übereignung oder Bezuschussung einer Ladestation des Arbeitnehmers ist beitragsfrei bei Pauschalversteuerung mit 25 %.Beide Varianten nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Aufmerksamkeiten/Geschenke aus persönlichem Anlass (R 19.6 Abs. 1 Lohnsteuerrichtlinien (LStR))Persönliche Anlässe sind beispielsweise Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes. Als Geschenk sind nur Sachen zulässig (z. B. Blumen, kein Geld!) und der Wert darf höchstens 60 € pro Anlass betragen.
Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG))Rabatte auf Waren und Dienstleistungen Ihres Unternehmens sind steuer- und beitragsfrei bis 1.080 € pro Kalenderjahr.
Betriebliche Altersversorgung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds im ersten Arbeitsverhältnis (§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV, § 23 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG))Steuerfrei bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 676 €/Monat oder 8.112 €/Jahr).Beitragsfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 338 €/Monat oder 4.056 €/Jahr).Bei Entgeltumwandlung müssen Sie einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts leisten.
Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG)Pro Jahr können Sie 156 € für den Mitarbeiter, 104 € für seinen Ehepartner und 52 € für jedes Kind mit 25 % pauschal versteuert und beitragsfrei zahlen.
Essensmarken/verbilligte Mahlzeiten im Betrieb (§ 8 Abs. 2 EStG, R 8.1 Abs. 7 LStR)Steuer- und beitragsrechtlich wird die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert (2026: 4,57 € für ein Mittagessen) abzüglich einer eventuellen Zuzahlung des Mitarbeiters bewertet.Dies gilt bei Essensmarken, sofern der Wert der Essensmarke 2026 höchstens 7,67 € beträgt und Sie keine Essensmarken für Abwesenheitstage ausgeben.
Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb (R 19.6 Abs. 2 LStR)Steuer- und beitragsfrei, sofern es sich nicht um Mahlzeiten handelt.Beispiele: Mineralwasser, Kaffee, Tee, Obst, Kekse, aber auch unbelegte Brötchen oder Brezeln (BFH, 3.7.2019, VI R 36/17).
Fahrrad oder Pedelec: leihweise Überlassung zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 37 EStG)Bei Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: steuer- und beitragsfrei.Bei Entgeltumwandlung: Sie ermitteln den steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regel von 25 % des Bruttolistenpreises (Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020).
Fahrrad oder Pedelec: Übereignung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG)Beitragsfrei bei Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils mit 25 %; nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw (§ 40 Abs. 2 EStG)Sie können 0,38 € pro Entfernungskilometer mit 15 % pauschal versteuert und beitragsfrei zahlen.Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.Der Fahrtkostenzuschuss mindert die Entfernungspauschale, die der Mitarbeiter in seiner Steuererklärung geltend machen kann.
Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit Bus und Bahn im Nahverkehr (§ 3 Nr. 15 EStG, § 40 Abs. 2 EStG)Variante 1: Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: steuer- und beitragsfrei; mindert die Entfernungspauschale des Mitarbeiters.Variante 2: Jobticket mit 25 % pauschal versteuert, beitragsfrei und ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Gutscheine (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)Steuer- und beitragsfrei im Wert bis 50 €/Monat.Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder (§ 3 Nr. 33 EStG)Steuer- und beitragsfrei ist die Betreuung, Unterbringung und Verpflegung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krippe, Tagesmutter oder Ganztagespflegestelle), nicht aber im Haushalt des Mitarbeiters.Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
PC/Handy (§ 3 Nr. 45 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG)Bei leihweiser Überlassung steuer- und beitragsfrei.Bei Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn 25 % Pauschalsteuer und beitragsfrei.
Unfallversicherung, freiwillige (§ 40b Abs. 3 EStG)20 % Pauschalsteuer und beitragsfrei, wenn mehrere Mitarbeiter gemeinsam versichert sind.Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Unterstützung in Notfällen (§ 3 Nr. 11 EStG)Bis 600 € pro Mitarbeiter und Jahr sind nach Anhörung von Arbeitnehmervertretern steuer- und beitragsfrei.
Vermögensbeteiligung (§ 3 Nr. 39 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV)Bis 2.000 € pro Mitarbeiter und Jahr sind steuer- und beitragsfrei, bei Entgeltumwandlung jedoch beitragspflichtig.
Weiterbildungsmaßnahmen (§ 3 Nr. 19 EStG)Steuer- und beitragsfrei, sofern die Maßnahme der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Mitarbeiters dient.
Zinsvorteil eines Darlehens an Ihre Mitarbeiter (BMF, 19.5.2015, S 2334/07/0009)Steuer- und beitragsfrei, wenn die Darlehenssumme höchstens 2.600 € beträgt.

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