Altersdiskriminierung

Stelle für „Berufseinsteiger oder bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung“ indiziert nicht immer eine Benachteiligung

Immer wieder landen Fälle vor Gericht, in denen abgelehnte Bewerber eine Altersdiskriminierung behaupten. Dabei sind Diskriminierungsindizien die „schärfste Waffe“, um von Ihnen eine AGG-Entschädigung fordern zu können. Selbst kleinste altersbezogene Formulierungen in Stellenanzeigen können hierfür ausreichen. Im folgenden Fall kam der Arbeitgeber noch mal mit einem blauen Auge davon.

Burkhard Boemke

24.02.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein 49-jähriger Rechtsanwalt bewarb sich auf die von einem Unternehmen ausgeschriebene Stelle als „Syndikusrechtsanwalt (m/w/d) Wirtschaftsrecht“. In der Stellenanzeige war neben der Darstellung der Aufgaben in verschiedenen Rechtsgebieten zum Bewerberprofil ausgeführt:

„Du bist Berufseinsteiger oder besitzt bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung.“

Wenige Tage nach seiner Bewerbung auf die Stelle erhielt er eine Absage. Der erfolglose Bewerber verlangte daraufhin Zahlung einer Entschädigung in Höhe von wenigstens 28.000 Euro (= 4 Monatsgehälter). Er meinte, die Absage beruhe auf seinem Alter, was an der Formulierung Berufseinsteiger und der Beschränkung der Berufserfahrung in der Stellenanzeige erkennbar sei.

Das Unternehmen weigerte sich, zu zahlen. Der Grund für die Absage sei nicht das Alter des Bewerbers gewesen. Vielmehr habe dieser ausweislich seines Lebenslaufs in den vergangenen 10 Jahren lediglich rund 3 Jahre einschlägige berufliche Erfahrung nachgewiesen und 3 seiner Arbeitsverhältnisse hätten vor Ablauf der Probezeit geendet.

Der Jurist klagte daraufhin auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

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