Pauschale Behauptung des AGG-Hopping reichte Gericht nicht für Annahme des Rechtsmissbrauchs
Für Ihre Stellenausschreibungen gilt ein wichtiger Grundsatz: Geben Sie auf keinen Fall direkt preis, mit welchem Personenkreis Sie eine bestimmte Stelle möglichst besetzen wollen. Halten Sie Ihre Stellenanzeigen genauso wie die Absagen so neutral wie nur möglich. Andernfalls
haben „Entschädigungsjäger“ leichtes Spiel, Ihnen in die Tasche zu greifen.
Ein Arbeitgeber hatte eine Teilzeitstelle als „Sekretärin/Kauffrau für Bürokommunikation“ ausgeschrieben und dabei ausdrücklich die weibliche Bezeichnung verwendet. Ein Bewerber, ein lediger Mann mit Abitur und beruflicher bzw. akademischer Qualifikation, bewarb sich im Juli 2024 auf die Stelle. Die Stelle wurde jedoch Anfang 2025 mit einer Frau besetzt. Der Bewerber forderte eine Entschädigung, weil er sich diskriminiert fühlte.
Der Arbeitgeber lehnte eine Entschädigung wegen des Verdachts des Rechtsmissbrauchs ab. Besondere Bedeutung erhielt dabei ein früheres Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm und dem Bundesarbeitsgericht (BAG).
In einem nahezu gleich gelagerten Fall hatte das BAG mit Urteil vom 19.9.2024 (8 AZR 21/24) einen Entschädigungsanspruch wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt. Das in erster Instanz mit der Sache befasste Arbeitsgericht (ArbG) kam zu der Überzeugung, dass es sich bei dem hiesigen Bewerber um dieselbe Person wie im früheren BAG-Verfahren handele und dass auch die vorliegende Bewerbung Teil desselben „Bewerbungs-Geschäftsmodells“ sei. Auf dieser Grundlage wies das ArbG die Klage ab.
Der Bewerber legte Berufung gegen das Urteil ein.
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