Arbeitsrecht

Freistellung nach Kündigung: Pauschale Urlaubsanrechnung ist für Sie als Arbeitgeber riskant

Wenn Sie sich als Arbeitgeber von einem Mitarbeiter trennen wollen, stellen Sie diesen womöglich „unwiderruflich unter Anrechnung restlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche“ von der Arbeit frei. Sie bezahlen ihn dann bis zum Schluss, sparen sich aber die zusätzliche Urlaubs- und Überstundenabgeltung. Trotzdem ist eine solche Formulierung nur die zweitbeste Lösung. Denn sie kann für Sie als Arbeitgeber zum Fallstrick werden, wenn das Arbeitsverhältnis doch nicht wie geplant endet (Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, 16.3.2026, 4 SLa 854/25). Erfahren Sie hier, warum das so ist und wie es besser geht.
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Hildegard Gemünden

13.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Der Arbeitgeber nimmt die Kündigung zurück

Ein Arbeitgeber wollte ein ohnehin nur bis zum 31.5.2025 befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden und kündigte dem Mitarbeiter am 13.3. ordentlich zum 15.4.2025. Mit dem Kündigungsschreiben übergab er dem Mitarbeiter ein weiteres Schreiben, in dem er ihn „ab sofort und unwiderruflich unter Anrechnung von Resturlaub und Überstunden“ von der Arbeitsleistung freistellte.

Nachdem der Mitarbeiter gegen die Kündigung geklagt hatte, akzeptierte der Arbeitgeber den Anspruch auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 15.4. hinaus. Hierüber informierte er das Gericht und den Mitarbeiter am 24.3. Gleichzeitig forderte er den Mitarbeiter auf, am 25.3. um 8:00 Uhr wieder zur Arbeit zu erscheinen.

Der Mitarbeiter kam jedoch nicht mehr zur Arbeit, weshalb der Arbeitgeber für die Zeit ab dem 25.3. keine Vergütung zahlte. Hierbei berücksichtigte er, dass der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung noch zehn Tage Resturlaub hatte, die inzwischen durch die Freistellung abgegolten seien. Der Mitarbeiter meinte jedoch, ihm stehe aufgrund der unwiderruflichen Freistellung auch ohne Arbeit die volle Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.5. zu.

§  Das Urteil: Der Widerruf der Freistellung war unwirksam …

Der Mitarbeiter musste der Aufforderung des Arbeitgebers, am 25.3. wieder zur Arbeit zu kommen, aus zwei Gründen nicht Folge leisten:

  1. Die Freistellung von der Arbeit war ausdrücklich unwiderruflich erfolgt. Das ist zwar verständlich, weil eine widerrufliche Freistellung keinen Urlaubsanspruch erfüllt. Allerdings hatte der Arbeitgeber den Widerruf damit selbst ausgeschlossen.
  2. Der Arbeitgeber hatte den Urlaubszeitraum nicht festgelegt, sondern es dem Mitarbeiter überlassen, wann er seinen Resturlaub während der Freistellung nimmt. Deshalb musste der Arbeitgeber sich so behandeln lassen, als habe er für den gesamten Freistellungszeitraum Urlaub erteilt. Aus einem genehmigten Urlaub können Sie einen Mitarbeiter aber nicht zurückrufen.

… und der Arbeitgeber muss bis zum Ende der Kündigungsfrist zahlen

Der Mitarbeiter meinte zwar, die Freistellung wirke bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.5. Das Gericht kam aber zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber nur eine Freistellung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist am 15.4. beabsichtigt habe.

Bis zum 15.4. muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter daher bezahlen. Am 16.4. hätte dieser wieder zur Arbeit kommen müssen. Weil der Mitarbeiter dies nicht tat, hat er für den Zeitraum 16.4. bis 31.5. keinen Vergütungsanspruch.

Stellen Sie den Mitarbeiter erst nach Urlaub und Überstundenausgleich widerruflich frei!

Damit es nicht zu einem Problem wie im Urteilsfall kommt, sollten Sie bei der Freistellung eines gekündigten Mitarbeiters etwas anders vorgehen: Ermitteln Sie zunächst seinen Resturlaub und seine Überstunden. Erteilen Sie ihm dann ab dem ersten Tag, an dem er nicht mehr arbeiten soll, seinen Resturlaub. Die Folgetage gewähren Sie als Überstundenausgleich. Für die dann noch verbleibende Dauer der Kündigungsfrist stellen Sie ihn bis auf Widerruf von der Arbeit frei. So gewähren Sie den Resturlaub rechtswirksam und halten sich gleichzeitig die Möglichkeit offen, den Mitarbeiter nach Urlaub und Überstundenfrei bei Bedarf – z. B. bei Rücknahme der Kündigung – zur Arbeit zurückzubeordern.

Meine Empfehlung:

Gehen Sie genauso bei der Arbeitsfreistellung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vor

Hier droht zwar keine Kündigungsrücknahme. Aber der Mitarbeiter könnte den Aufhebungsvertrag anfechten. Das könnte Sie wiederum veranlassen, ihn zur Arbeit aufzufordern.

Treffen Sie klare Urlaubsregeln, …

 

… damit Sie am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr Urlaub als nötig gewähren müssen. Eine Musterformulierung für Ihre Arbeitsverträge finden Sie hier: tipp.personalwissen.de/pnl26214.

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Hildegard Gemünden ist seit mehr als 20 Jahren als Chefredakteurin, Autorin und Beraterin tätig. Sie ist spezialisiert auf Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sowie eine moderne Mitarbeiterführung