Arbeitsrecht

Probezeitkündigung eines Schwerbehinderten: Denken Sie an die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung!

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Mitarbeiter beginnt grundsätzlich erst nach sechs Beschäftigungsmonaten. Trotzdem müssen Sie auch bei einer Kündigung während der ersten sechs Monate einige Formalien beachten. Insbesondere ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ordnungsgemäß anzuhören, sofern es diese bei Ihnen gibt. Was das konkret bedeutet, zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.1.2026 (2 AZR 128/25).
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Hildegard Gemünden

13.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: SBV nimmt Kündigung ausdrücklich zur Kenntnis

Eine Stadt hatte zum 1.10.2023 einen schwerbehinderten Mitarbeiter eingestellt, damit dieser Verkehrskontrollen durchführe. Die Zusammenarbeit gestaltete sich jedoch schwierig, sodass sich der Arbeitgeber Anfang Dezember zur Kündigung während der Probezeit entschied:

  • Mit Anhörungsschreiben vom 7.12. informierte der Arbeitgeber sowohl den Personalrat (das Pendant zum Betriebsrat im öffentlichen Dienst) als auch die SBV.
  • Die SBV nahm hiervon am 11.12. Kenntnis – so ein Stempelaufdruck auf dem Schreiben.
  • Am 13.12. erhielt der Arbeitgeber die Stellungnahme des Personalrats.
  • Am 14.12. um 14:30 Uhr erhielt der Mitarbeiter die ordentliche Kündigung zum Jahresende, wogegen er anschließend klagte. Die Kündigung sei unter anderem wegen unzureichender Beteiligung der SBV unwirksam.

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