Arbeitsrecht

Kündigungsschutzprozess verloren – Lügen des Mitarbeiters können erneute Kündigung rechtfertigen

Ein verlorener Kündigungsschutzprozess ist für Sie als Arbeitgeber immer ärgerlich. Denn er bedeutet in der Regel, dass Sie einen Mitarbeiter weiterbeschäftigen müssen, von dem Sie sich eigentlich trennen wollten. In dieser Situation sollten Sie sich die Aussagen des Mitarbeiters vor Gericht noch einmal genauer ansehen. Denn wenn er hier bewusst gelogen hat, kann dies eine erneute Kündigung rechtfertigen (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 15.1.2026, 6 SLa 315/25).
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Hildegard Gemünden

13.07.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Busfahrer beendet seine Dienste vorzeitig

Das Ausgangsverfahren: Ein Busfahrer beendete seine Fahrten an zwei Nachtschichten im Oktober 2023 ca. 3,5 Stunden früher, als es der Dienstplan vorsah. Weil er dies zudem nicht ordnungsgemäß meldete und dokumentierte, kündigte ihm der Arbeitgeber wegen Arbeitszeitbetrugs, wogegen der Mitarbeiter klagte.

Der Mitarbeiter argumentierte vor Gericht so: Er habe die Fahrt in der einen Nacht wegen Durchfalls abbrechen müssen und in der anderen Nacht, weil der Bus nur noch Schritttempo gefahren sei. Außerdem habe er noch in der Nacht vergeblich versucht, den Fahrtabbruch beim Arbeitgeber und bei der zuständigen Nahverkehrsfirma zu melden. Am Folgetag habe er dann die für die Meldung vorgesehenen Formulare ausgefüllt und abgegeben und zudem die Nahverkehrsfirma telefonisch informiert. Hier habe er die Antwort gehört: „Wenns nicht geht, dann gehts nicht.“

Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg: Das Gericht sah keinen Arbeitszeitbetrug, weil die Abweichungen vom Dienstplan aufgrund einer elektronischen Dokumentation sämtlicher Fahrten für den Arbeitgeber offensichtlich waren. Die Argumente des Mitarbeiters prüfte das Gericht erst gar nicht. Der allenfalls noch vorliegende Verstoß gegen die Melde- und Dokumentationspflicht rechtfertige keine Kündigung.

Vier Monate nach dem Urteil folgte die nächste Kündigung wegen Prozessbetrugs: Inzwischen hatte der Arbeitgeber die Aussagen des Mitarbeiters aus dem ersten Prozess unter die Lupe genommen und festgestellt, dass deren Wahrheitsgehalt gering war: Ein Auslesen des maßgeblichen Moduls zeigte, dass der Bus nicht defekt war. Der Mitarbeiter hatte auch keine Formulare abgegeben und die Nahverkehrsfirma nicht telefonisch informiert. Der Arbeitgeber gab dem Mitarbeiter zunächst Gelegenheit, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dann hörte er den Betriebsrat zu einer beabsichtigten Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung an und nahm diese vor.

Der Mitarbeiter klagte auch gegen diese Kündigung: Der Arbeitgeber könne nicht wegen desselben Vorfalls erneut kündigen. Außerdem habe er keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht. Er habe sich allenfalls falsch erinnert.

§  Das Urteil: Lügen haben kurze Beine

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