Seit dem 1.8.2022 dürfen Sie nicht mehr standardmäßig 6 Monate Probezeit vereinbaren, selbst nicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Die Probezeit muss nun vielmehr in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Wie aber sieht dieses angemessene Verhältnis aus? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg liefert mit seinem Urteil vom 2.7.2024 (19 Sa 1150/23) eine Faustregel.
