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BAG stellt klar: So bestimmen Sie die Vergütung für Umkleide-, Wasch- und Wegezeiten im Betrieb

Zählt die Zeit, die Ihre Mitarbeiter zum An- und Ablegen der Arbeitskleidung sowie ggf. zum Waschen bzw. Duschen nach der Arbeit brauchen, zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit? Falls ja, in welchem Umfang? Wenn Sie sich mit solchen Fragen nicht mehr auseinandersetzen wollen, sollten Sie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.4.2024 (5 AZR 212/23) kennen.

Hildegard Gemünden

30.09.2024 · 4 Min Lesezeit

Der Fall: 55 Minuten pro Tag für Umkleiden, Duschen & Co.

Eine Speditionsfirma stellt ihren Mitarbeitern Arbeitskleidung zur Verfügung, die diese im Betrieb an- und ablegen. Die getragene Arbeitskleidung bleibt zur Reinigung im Betrieb. Die Mitarbeiter können sich im Betrieb nach der Arbeit waschen oder duschen. Nach Weisung des Arbeitgebers dürfen sie aber nur die Zeit am Arbeitsplatz als Arbeitszeit erfassen. Die Zeiten, die die Mitarbeiter vorher und nachher im Betrieb fürs Umkleiden, Waschen bzw. Duschen und den Weg vom und zum Arbeitsplatz brauchen, werden daher nicht bezahlt.

Ein Containermechaniker klagte deshalb. Er meinte, die vergütungspflichtige Arbeitszeit beginne und ende beim Betreten bzw. Verlassen des Betriebsgeländes. Der Arbeitgeber müsse ihm 55 Minuten pro Tag zusätzlich bezahlen, die er für innerbetriebliche Wege sowie fürs Umkleiden und Duschen benötige.

Der Arbeitgeber berief sich dagegen auf eine Betriebsvereinbarung, wonach die Arbeitszeit am Arbeitsplatz beginne und ende. Außerdem sei das Duschen nach der Arbeit weder vorgeschrieben noch aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich.

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