Arbeitsrecht

Risiko bei Freistellung nach Kündigung: Ihr Mitarbeiter muss sich nicht sofort um eine neue Stelle bemühen

Aktuell gibt es viel Bewegung beim sogenannten Annahmeverzugslohn. Diesen müssen Sie als Arbeitgeber für die Dauer des Rechtsstreits zahlen, wenn sich Ihre arbeitgeberseitige Kündigung als unwirksam erweist – jedoch nur, soweit Ihr Mitarbeiter keinen anderweitigen Verdienst erzielt hat oder hätte erzielen können. Wer sich nicht um eine neue Stelle bemüht, hat demnach zunehmend schlechte Karten. Doch das gilt nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 3.5.2024 (9 Sa 4/24) nicht in jedem Fall. Erfahren Sie hier, wann Sie Annahmeverzugslohn zahlen müssen und wann nicht.

Hildegard Gemünden

30.09.2024 · 4 Min Lesezeit

Der Fall: Arbeitgeber zeigt andere Beschäftigungsmöglichkeiten auf

Ein Arbeitnehmer erhielt am 31.3.2023 die ordentliche Kündigung zum 30.6.2023, wogegen er klagte. Mit der Kündigung stellte der Arbeitgeber ihn unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei und erteilte ihm ab dem 3.4.2023 seine 11 Tage Resturlaub.

In der Zeit vom 12.5. bis 19.6.2023 versandte der Arbeitgeber 4 Exposés mit insgesamt 43 passenden Jobangeboten anderer Arbeitgeber an den Mitarbeiter. Dieser meldete sich zwar Anfang April bei der Arbeitsagentur Arbeit suchend, bewarb sich jedoch erstmals am 28.6.2023 um eine neue Stelle. Am 29.6.2023 erklärte das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam. Die Berufung gegen dieses Urteil ist derzeit noch anhängig.

Der Arbeitgeber zahlte das Juni-Gehalt in Höhe von 6.440 € brutto nicht. Wegen der späten Bewerbung habe der Mitarbeiter es im Juni böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Der Mitarbeiter klagte deshalb erneut

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‘Personal aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von

  • leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
  • Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um moderne Mitarbeiterführung und -bindung
  • rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz