Der Fall: Arbeitgeber zeigt andere Beschäftigungsmöglichkeiten auf
Ein Arbeitnehmer erhielt am 31.3.2023 die ordentliche Kündigung zum 30.6.2023, wogegen er klagte. Mit der Kündigung stellte der Arbeitgeber ihn unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei und erteilte ihm ab dem 3.4.2023 seine 11 Tage Resturlaub.
In der Zeit vom 12.5. bis 19.6.2023 versandte der Arbeitgeber 4 Exposés mit insgesamt 43 passenden Jobangeboten anderer Arbeitgeber an den Mitarbeiter. Dieser meldete sich zwar Anfang April bei der Arbeitsagentur Arbeit suchend, bewarb sich jedoch erstmals am 28.6.2023 um eine neue Stelle. Am 29.6.2023 erklärte das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam. Die Berufung gegen dieses Urteil ist derzeit noch anhängig.
Der Arbeitgeber zahlte das Juni-Gehalt in Höhe von 6.440 € brutto nicht. Wegen der späten Bewerbung habe der Mitarbeiter es im Juni böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Der Mitarbeiter klagte deshalb erneut
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