Lohn & Gehalt aktuell 04.11.2024
KW 45-46 | 2024
Erkältungszeit:
Erkrankt ein Beschäftigter immer wieder,
entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung oft nur einmal. Doch wie erfahren Sie, ob es eine Fortsetzungserkrankung ist? Hierfür steht Ihnen eine praktische Anfrage bei der
Krankenkasse zur Verfügung.
Gut für Ihr Unternehmen: Den Erholungsurlaub, den Mitarbeiter während der Freistellung aufgrund von Elternzeit erwerben, dürfen Sie kürzen. Für jeden vollen Monat der Elternzeit können Sie 1/12 des Urlaubs streichen. Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil funktioniert das allerdings nur, wenn Sie rechtzeitig handeln (Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 16.4.2024, Az. 9 AZR 165/23, veröffentlicht am 31.8.2024).
Es ist Herbst und das bedeutet: Es landen wieder mehr Krankmeldungen bei Ihnen. Besonders jetzt und im Winter werden Sie sogar häufiger mit Mehrfacherkrankungen desselben Mitarbeiters konfrontiert. In diesen Fällen ist es wichtig, zu wissen, wann die Entgeltfortzahlung endet. Erkrankt ein Beschäftigter immer wieder an derselben Krankheit, entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur einmal. Doch wie erfahren Sie, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung oder immer wieder neue Erkrankungen handelt? Hierfür steht Ihnen die Vorerkrankungsanfrage zur Verfügung. Erfahren Sie jetzt, wie Sie rechtssicher vorgehen.
Zahlt Ihr Unternehmen eine lohnsteuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie, dürfen Sie Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit außen vor lassen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen gab kürzlich einem Arbeitgeber, der Mitarbeiter in der „Passivphase“ der Altersteilzeit im Hinblick auf eine Inflationsausgleichsprämie leer ausgehen ließ, grünes Licht (Urteil vom 17.5.2024, Az. 14 SLa 26/24). Lesen Sie hier, mit welcher Begründung.
Von Kurzarbeitergeld kann Ihr Unternehmen enorm profitieren. Allerdings muss die Kurzarbeit rechtzeitig angezeigt werden. Ein gerade veröffentlichtes Urteil zeigt: Bei Fristversäumnis gibt es kein Kurzarbeitergeld (Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.5.2024, Az. L 20 AL 201/22, veröffentlicht am 12.9.2024).

