Eine Meldung zur Sozialversicherung über den Jahreswechsel ist nicht möglich. Eine Überschreitung des Jahreswechsels brauchen Sie aber bei einer Unterbrechungsmeldung (Grund 52) auch gar nicht. Mit dieser Meldung teilen Sie ja nicht den Zeitraum der Unterbrechung mit, sondern das Ende des Bezugs des Arbeitsentgelts bei der betreffenden Beschäftigten. Sie erstatten die Unterbrechungsmeldung also zum 14.12.2024 mit dem bis dahin erzielten Bruttoarbeitsentgelt.
Zudem melden Arbeitgeber seit dem 1.1.2024 den Beginn und das Ende der Elternzeit von Beschäftigten im elektronischen Meldeverfahren nach Ende der Schutzfrist. Das gilt auch für Elternzeiten, die über den 31.12. eines Jahres hinaus bestehen. Diese Meldepflicht besteht für alle gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten, bei denen die Tätigkeit für mindestens einen Kalendermonat durch die Elternzeit unterbrochen ist.
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