Lesefragen

„Unterbrechungsmeldung über den Jahreswechsel: Wie gehen wir vor?“

Leserfragen

Britta Schwalm

04.11.2024 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Wir haben eine Mitarbeiterin, die ab dem 15.12.2024 in Elternzeit geht, und zwar für 2 Monate. Nun wollten wir eine Unterbrechungsmeldung erstatten. Leider funktioniert das aber nicht bis zum 15.2.2025, wir können die Unterbrechungsmeldung nur bis zum 31.12.2024 erstatten. Müssen wir den zweiten Teil dann im Jahr 2025 melden?

ANTWORT



Eine Meldung zur Sozialversicherung über den Jahreswechsel ist nicht möglich. Eine Überschreitung des Jahreswechsels brauchen Sie aber bei einer Unterbrechungsmeldung (Grund 52) auch gar nicht. Mit dieser Meldung teilen Sie ja nicht den Zeitraum der Unterbrechung mit, sondern das Ende des Bezugs des Arbeitsentgelts bei der betreffenden Beschäftigten. Sie erstatten die Unterbrechungsmeldung also zum 14.12.2024 mit dem bis dahin erzielten Bruttoarbeitsentgelt.



ACHTUNG



Zudem melden Arbeitgeber seit dem 1.1.2024 den Beginn und das Ende der Elternzeit von Beschäftigten im elektronischen Meldeverfahren nach Ende der Schutzfrist. Das gilt auch für Elternzeiten, die über den 31.12. eines Jahres hinaus bestehen. Diese Meldepflicht besteht für alle gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten, bei denen die Tätigkeit für mindestens einen Kalendermonat durch die Elternzeit unterbrochen ist.







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