Aktuelle Urteile

Wie Sie den Urlaub bei Elternzeit kürzen und teure Fehler vermeiden

Gut für Ihr Unternehmen: Den Erholungsurlaub, den Mitarbeiter während der Freistellung aufgrund von Elternzeit erwerben, dürfen Sie kürzen. Für jeden vollen Monat der Elternzeit können Sie 1/12 des Urlaubs streichen. Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil funktioniert das allerdings nur, wenn Sie rechtzeitig handeln (Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 16.4.2024, Az. 9 AZR 165/23, veröffentlicht am 31.8.2024).

Britta Schwalm

04.11.2024 · 3 Min Lesezeit

Eine Mitarbeiterin befand sich ab 2015 im Mutterschutz. Im unmittelbaren Anschluss an die Mutterschutzfrist nahm sie Elternzeit. Daran schloss sich nahtlos die Mutterschutzfrist anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes an, nach deren Ablauf sie wiederum direkt Elternzeit nahm. Letztendlich war sie auf diese Weise von 2015 bis November 2020 ununterbrochen entweder im Mutterschutz oder in Elternzeit. Sie hatte ihr Beschäftigungsverhältnis bereits im August 2024 fristgerecht zum Ablauf der Elternzeit gekündigt. Nach Ende der Beschäftigung verlangte sie die Abgeltung von insgesamt 146 Tagen Urlaub.

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