Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Mitarbeiter genießen besonderen Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Dieser greift aber grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Trotzdem gab es zuletzt Diskussionen, ob Sie während der ersten sechs Beschäftigungsmonate ein sogenanntes Präventionsverfahren durchführen müssen, bevor Sie einem Schwerbehinderten kündigen. Dem erteilt das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 3.4.2025 (2 AZR 178/24) eine klare Absage. Erfahren Sie hier, wie es dazu kommt und wie Sie einem Schwerbehinderten nun rechtssicher kündigen.

