Arbeitsrecht

Ihr Mitarbeiter will einen Angehörigen pflegen: In diesen Fällen dürfen Sie eine Verringerung der Arbeitszeit verweigern

Waren Anfang des Jahrtausends noch rund zwei Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig, sind es inzwischen fast sechs Millionen. Die meisten von ihnen werden zu Hause gepflegt. Falls einer Ihrer Mitarbeiter nun einen Angehörigen pflegen will, kann er seine Arbeitszeit im Rahmen einer Pflege- oder Familienpflegezeit verringern. Der folgende Fall zeigt, wann Sie die Arbeitszeitverringerung verweigern dürfen und wie Sie die Ablehnung überzeugend begründen (ArbG Suhl, 7.4.2025, 5 Ca 1138/24).
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Hildegard Gemünden

25.08.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Außendienstmitarbeiter will seine Arbeitszeit halbieren

Ein vollzeitbeschäftigter Außendienstmitarbeiter, der für die Kunden seines Arbeitgebers in Ost- und Süddeutschland zuständig ist, nutzt üblicherweise vier Tage pro Woche für Kundenbesuche und einen Tag zur Vor- und Nachbereitung im Homeoffice. Als seine Eltern beide in Pflegegrad 3 eingeordnet wurden, wollte er diese zu Hause pflegen. Er beantragte deshalb Anfang März 2024 bei seinem Arbeitgeber Familienpflegezeit mit 20 statt 40 Stunden pro Woche, verteilt auf zwei Arbeitstage mit je acht Stunden und einen Arbeitstag mit vier Stunden.

Der Arbeitgeber schrieb die frei werdende Teilzeitstelle Anfang April intern und extern im Betrieb sowie auf seiner Internetseite aus. Die Ausschreibung lief zwei Monate. Als es nach einem Monat noch keinen Bewerber gab, lehnte der Arbeitgeber den Antrag des Mitarbeiters schriftlich ab.

Dieser versuchte nun vor Gericht, die gewünschte Arbeitszeitverringerung durchzusetzen. Der Arbeitgeber könne diese mit Mitarbeitern aus anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe kompensieren oder indem er Kundengespräche per Video aus dem Homeoffice zulasse. Die Ablehnung seines Antrags sei deshalb rechtswidrig.

§  Das Urteil: Fehlender Ersatz rechtfertigt Ablehnung des Teilzeitantrags

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