1. Prüfen Sie die Wählerliste
Eine Betriebsratswahl ist möglich in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei wählbar sind. Aktiv wahlberechtigt sind alle Betriebsangehörigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Passiv wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 8 BetrVG).
Es ist die Aufgabe des Wahlvorstands, eine Wählerliste zusammenzustellen, also ein Verzeichnis aller aktiv und passiv Wahlberechtigten. Sie als Arbeitgeber müssen dem Wahlvorstand die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollten Sie aber auch prüfen, ob die vom Wahlvorstand erstellte Liste vollständig ist und keinen Mitarbeiter aufführt, der nicht dort hingehört. Je größer nämlich die Zahl der Wahlberechtigten ist, desto mehr Mitglieder hat später Ihr Betriebsrat. Und ein unnötig großer Betriebsrat kann nicht in Ihrem Interesse liegen. Eine grob fehlerhafte Wählerliste kann zudem dazu führen, dass die Betriebsratswahl anfechtbar ist und wiederholt werden muss.
In einer Matrixorganisation kann es vorkommen, dass derselbe Mitarbeiter in verschiedenen Betrieben Ihres Unternehmens eingegliedert ist. Er ist dann in allen diesen Betrieben wahlberechtigt (Bundesarbeitsgericht (BAG), 22.5.2025, 7 ABR 28/24).
Bei Zweifeln an der Wahlberechtigung eines Mitarbeiters …
2. Motivieren Sie die richtigen Mitarbeiter zur Kandidatur
Ein Betriebsrat, mit dem Sie gut zusammenarbeiten, ist auch für Sie als Arbeitgeber nützlich. Insbesondere kann er helfen, Ihren Mitarbeitern unangenehme Entscheidungen zu vermitteln und so deren Umsetzung unterstützen. Zwar dürfen Sie die Betriebsratswahl nicht unzulässig beeinflussen, indem Sie etwa missliebige Kandidaten unter Druck setzen oder Ihnen genehmen Kandidaten Vorteile versprechen. Ein solches Verhalten wäre strafbar (§§ 20 Abs. 2, 119 Abs. 1 BetrVG).
Dennoch können Sie auf einen konstruktiven Betriebsrat hinwirken, indem Sie
- die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat positiv darstellen und so Vorbehalte bei Ihren Mitarbeitern abbauen sowie
- unternehmerisch denkende Mitarbeiter auffordern, für den Betriebsrat zu kandidieren und eine eigene Wahlliste aufzustellen.
3. Sie dürfen nicht einfach kündigen
Die Organisatoren der Betriebsratswahl sowie die Kandidaten für ein Betriebsratsamt genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine Kündigung ist dennoch möglich
- wegen Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung, wenn es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit gibt, oder
- außerordentlich aus wichtigem Grund, bei Mitgliedern des Wahlvorstands und Betriebsratskandidaten jedoch nur mit Zustimmung des Betriebsrats.
Übersicht: Wann der besondere Kündigungsschutz beginnt und endet
