Gesamtbetriebsrat bestimmt für standortübergreifende Teams bei Arbeitszeit und Mehrarbeit mit
Ob in Ihren Betrieben Betriebsräte gewählt werden, entscheiden leider nicht Sie als Arbeitgeber. Insoweit gibt es klare Vorgaben im Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG). Bestehen mehrere Betriebe und Betriebsräte, ist zudem auch noch ein Gesamtbetriebsrat zu bilden. Teure Kompetenzstreitigkeiten sind dann vorprogrammiert, wie dieser Fall zeigt.
Ein Arbeitgeber erbrachte in seinem Betrieb in A-Stadt mit etwa 20 Arbeitnehmern und in seinem Betrieb in E-Stadt mit fast 500 Arbeitnehmern Datenverarbeitungs-, Kommunikations- und Operations-Dienstleistungen. Die Arbeitnehmer waren dabei jedenfalls teilweise in standortübergreifenden Teams tätig.
Jeder der beiden Betriebe hatte einen eigenen Betriebsrat. Darüber hinaus gab es einen Gesamtbetriebsrat.
Der Betriebsrat in A-Stadt war nun der Ansicht, dass ihm für die am Standort A-Stadt beschäftigten Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht zur Beratung und Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und Mehrarbeit zustünde.
Der Arbeitgeber sah es anders. Seiner Auffassung nach sei der Gesamtbetriebsrat zuständig. Ansonsten wären aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitregelungen nicht hinnehmbare Störungen zu befürchten.
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