Grundsätzlich sollten Sie nach einer Pflichtverletzung möglichst bald entscheiden, ob Sie den betreffenden Mitarbeiter deshalb abmahnen wollen oder nicht. Denn eine zügige Abmahnung wird solch ein Mitarbeiter eher ernst nehmen als eine, die erst nach Monaten erfolgen würde. Aber auch eine späte Abmahnung ist rechtlich möglich (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, 21.3.2024, 5 Sa 34/23).
Als treuem Leser von Personal aktuell ist Ihnen klar: Sie dürfen die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn sich ein gekündigter Mitarbeiter passgenau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankschreiben lässt – es sei denn, er beweist seine Arbeitsunfähigkeit. Erkundigen Sie sich hierzu auch nach den ärztlichen Anordnungen (Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, 7.5.2024, 5 Sa 98/23).
Wer arbeiten will, kann das im Homeoffice häufig genauso gut wie im Büro. Doch es gibt auch Mitarbeiter, die hieran wenig Interesse haben. Für diese ist das Tricksen im Homeoffice besonders einfach. So hat die US-amerikanische Großbank Wells Fargo im Mai etlichen Mitarbeitern gekündigt, weil sie sogenannte „Mouse Mover“ oder „Mouse Jiggler“ genutzt hatten, um Tastatureingaben und Mausbewegungen am Computer vorzutäuschen. Dadurch blieb etwa die Präsenzanzeige in Microsoft Teams auf „anwesend“, obwohl die Mitarbeiter tatsächlich privaten Aktivitäten nachgingen. Doch was können Sie als Arbeitgeber dagegen tun?
Solange Sie nicht vom Arbeitsvertrag abweichen, unterliegt es Ihrem Direktionsrecht als Arbeitgeber, wann, wo und wie Sie Ihre Mitarbeiter einsetzen. Wenn Sie einen Betriebsrat haben und mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie allerdings das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beachten. Der folgende Fall zeigt auf, wie weit Ihre Informationspflicht dabei geht und warum eine unvollständige Information riskant für Sie als Arbeitgeber ist (Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, 8.5.2024, 2 TaBV 81/23).
Auf den ersten Blick erscheint es attraktiv, wenn ein Mitarbeiter einer Bezahlung unterhalb des Mindestlohns zustimmt – etwa, weil Sie Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung gewähren oder auch, weil er Ihnen persönlich nahesteht. Allerdings ist eine solche Zustimmung nicht wirksam, sodass hohe Nachzahlungen auf Sie als Arbeitgeber zukommen können. Das gilt auch dann, wenn ein Verein oder eine Religionsgemeinschaft Arbeitnehmer beschäftigt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 2.7.2024, 1 BvR 2244/23).
Bekommen Sie auch den Fachkräftemangel zu spüren? Eine Lösung dagegen ist die Beschäftigung von Rentnern. Und Mitarbeiter, die nach Erreichen ihres Renteneintrittsalters einfach noch eine Weile im Unternehmen bleiben, können Sie vermutlich besonders sinnvoll einsetzen. Rentner als Beschäftigte sind oft sehr flexibel. Viele dürfen neben Ihrer Rente unbegrenzt hinzuverdienen. Hinzu kommt: Die Bundesregierung will die Beschäftigung von Rentenbeziehern fördern und mit der Wachstumsinitiative 2025 einige Neuregelungen bei der Sozialversicherung einführen. Lesen Sie hier, wie Sie aktuell und in Zukunft von Rentnern als Mitarbeitern profitieren können.
Dass Sie einem Mitarbeiter kündigen dürfen, der beharrlich die Arbeit verweigert, liegt auf der Hand. Wie aber sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter nur bestimmte Aufgaben verweigert, für die eine geringere Qualifikation erforderlich ist? Die Antwort liefert das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.4.2024 (12 Sa 747/23).