Arbeitsrecht

Vorsicht, Falle: Zahlungen unter Mindestlohn können für Sie als Arbeitgeber teuer werden!

Auf den ersten Blick erscheint es attraktiv, wenn ein Mitarbeiter einer Bezahlung unterhalb des Mindestlohns zustimmt – etwa, weil Sie Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung gewähren oder auch, weil er Ihnen persönlich nahesteht. Allerdings ist eine solche Zustimmung nicht wirksam, sodass hohe Nachzahlungen auf Sie als Arbeitgeber zukommen können. Das gilt auch dann, wenn ein Verein oder eine Religionsgemeinschaft Arbeitnehmer beschäftigt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 2.7.2024, 1 BvR 2244/23).

Hildegard Gemünden

02.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Juristin im Yogazentrum

Eine gelernte Juristin war rund 8 Jahre lang Mitglied (Sevaka) eines als gemeinnütziger Verein organisierten Yogazentrums. Sie lebte dort mit rund 200 anderen Sevakas in einer klosterähnlichen Gemeinschaft. Die Sevakas sind laut Mitgliedsvertrag verpflichtet, 42 Stunden pro Woche nach Weisung ihrer Vorgesetzten zu arbeiten, z. B. im Haushalt, in der Buchhaltung, im Marketing oder als Leiter von Seminaren. Als Gegenleistung erhalten sie kostenlose Unterkunft und Verpflegung sowie ein Taschengeld von in der Regel rund 500 bis 600 € monatlich. Außerdem sind sie gesetzlich kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert.

Nachdem die Juristin ihre Mitgliedschaft gekündigt hatte, verlangte sie für die letzten 3 Jahre ihrer Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn. Der Verein hielt dagegen, die Juristin habe in der geistlichen Lebensgemeinschaft gemeinnützigen Dienst außerhalb eines Arbeitsverhältnisses geleistet.

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