Arbeitsrecht kompakt 29.07.2024
Sonderausgabe: Abfindungen
Mit weiteren Klauseln zum Klageverzicht und schnelleren Ende des Arbeitsverhältnisses
Kein gesetzlicher Anspruch – nur in diesen Ausnahmefällen müssen Sie Abfindung zahlen
Sie können auch einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung stellen
Die einzige Konstellation, in der eine Abfindung nicht von Ihnen als Arbeitgeber vereinbart, sondern allein vom Arbeitsgericht bestimmt werden kann, ist in §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitsrichter im Kündigungsschutzprozess das Arbeitsverhältnis auch durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung beenden.
Viele Mitarbeiter zögern, wenn es um die Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung mit Abfindungszahlung geht, weil sie die Sorge vor einer Sperrzeit umtreibt. In diesen Fällen ist es von Vorteil, wenn Sie als Arbeitgeber kompetent auf die Ängste Ihrer Mitarbeiter reagieren können. Der Eintritt einer Sperrzeit kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen verhindert werden.
Kommen Sie um eine Abfindungszahlung an Ihren Arbeitnehmer nicht herum, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, steht für Sie im Mittelpunkt, dass sich die Kosten im Rahmen halten. Regelmäßig werden diesbezüglich Verhandlungen stattfinden, in denen sowohl Sie als auch der betreffende Arbeitnehmer Argumente vortragen, um die Höhe der Abfindung zum jeweiligen Vorteil zu beeinflussen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Punkte Sie ins Feld führen können, um die Abfindungshöhe zu drücken. Gleichzeitig müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Mitarbeiter diese Merkmale umgekehrt zu seinen Gunsten „ausschlachten“ wird.
Bei der Aufnahme von Verhandlungen über eine Aufhebung sollten Sie immer auch prüfen, ob Sie eine Sprinterklausel in den Vertrag aufnehmen wollen. Eine solche Klausel ermöglicht Ihrem Mitarbeiter, bereits vor dem vereinbarten Ende aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Im Gegenzug werden die ersparten Gehälter anteilig oder gesamt auf die Abfindung aufgeschlagen.
Aufgrund der Gefahr von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld sind viele Mitarbeiter nicht bereit, Aufhebungsverträge zu unterschreiben. Gleichwohl haben Sie ein Interesse daran, dass Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Einen Anreiz hierfür schaffen Sie, wenn Sie dem Mitarbeiter mit der Kündigung eine Abfindung für den Fall zusagen, dass er keine Klage erhebt.
Eine Abfindungszahlung für den Fall, dass der Arbeitnehmer auf die Kündigungsschutzklage verzichtet, ist nicht nur nach den Vorgaben des § 1a KSchG möglich, sondern kann grundsätzlich bei jeglicher Kündigung (nicht nur aus betriebsbedingten Gründen!) auch mittels individuell vereinbarter „Turboprämie“ erfolgen. Bei einem solchen Abfindungsangebot haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, die Abfindungshöhe frei festzulegen! Sie können also das halbe Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr sowohl über- als auch unterschreiten!
Die „einfachste“ Lösung, um ein unliebsames Arbeitsverhältnis zu beenden, ist die Beendigung durch Aufhebungsvertrag. So verhindern Sie z. B. eine lästige Betriebsratsanhörung. Wollen Sie Ihren Mitarbeiter von einer einvernehmlichen Beendigung überzeugen, führt jedoch an einer Abfindung regelmäßig kein Weg vorbei. Dabei gilt es, ein paar Punkte besonders im Blick zu haben.
Nicht selten höre ich immer noch die Aussage: „Dann sollen sie mich halt rausschmeißen, dann bekomme ich eine Abfindung!“ Es ist nach wie vor ein weitverbreiteter Irrtum, dass Mitarbeiter für […]