Was vielen Arbeitgebern nach wie vor nicht bewusst ist: Die Schutzpflichten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beziehen sich nicht nur auf mögliche Diskriminierungen unter Kollegen. Sie gehen vielmehr weit darüber hinaus. Als Arbeitgeber müssen Sie auch dann einschreiten, wenn die diskriminierende Haltung von einer dritten – außenstehenden – Person ausgeht, wie der folgende Fall zeigt.
