Arbeitskampf
Einsatz von Leiharbeitnehmern während eines Streiks?
Jeder Streik kostet Zeit und Geld. Deshalb werden viele Arbeitgeber seit jeher kreativ, wenn es darum geht, die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Viele Ideen beschäftigen dann im Rahmen von Eilverfahren die Arbeitsgerichte. Leiharbeitnehmer dürfen nach der gesetzlichen Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz seit geraumer Zeit nicht mehr als sogenannte Streikbrecher eingesetzt werden. Doch wann ist dies der Fall und wann ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern trotz Streiks weiterhin möglich?
Burkhard Boemke
13.02.2025
·
3 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitgeber war mit der Führung des elektronischen Unternehmensregisters und des elektronischen Transparenzregisters der Bundesrepublik Deutschland betraut worden. Er beschäftigte ca. 670 Mitarbeiter und setzte zusätzlich zwischen 139 und 281 Leiharbeitnehmer ein. Es bestand ein Betriebsrat, allerdings keine Tarifbindung. Die Gewerkschaft versuchte seit November 2024, den Arbeitgeber dazu zu bewegen, in Tarifverhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrags einzusteigen. Dieser lehnte dies aber ab. Schließlich rief die Gewerkschaft die Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen an einzelnen Tagen auf. Während des Ausstands setzte der Arbeitgeber die Leiharbeitnehmer weiter ein. Die Gewerkschaft hielt dies für unzulässig, da diese dann Streikbrecher wären. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass die Leiharbeitnehmer nicht mit den Arbeiten der Streikenden beschäftigt würden. Schließlich beantragte die Gewerkschaft den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Für die zukünftigen Streiks dürfe der Arbeitgeber die Leiharbeitnehmer nicht einsetzen. Anderenfalls sei bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000 € festzusetzen.
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