Umkleide- und Waschmöglichkeiten im Betrieb können zwar praktisch sein. Das wissen nicht nur diejenigen, die im Sommer mit dem Rad zur Arbeit fahren. Deswegen müssen die Zeiten, die dafür anfallen, aber noch nicht vergütet werden. Anders liegt der Fall in Konstellationen, in denen Umkleiden und Waschen so eng mit der vereinbarten Tätigkeit verbunden sind, dass auch dies zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört.
