Arbeitsrecht

Sie sollen die Duschzeiten Ihrer Mitarbeiter bezahlen? Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflicht sein!

Umkleide- und Waschmöglichkeiten im Betrieb können zwar praktisch sein. Das wissen nicht nur diejenigen, die im Sommer mit dem Rad zur Arbeit fahren. Deswegen müssen die Zeiten, die dafür anfallen, aber noch nicht vergütet werden. Anders liegt der Fall in Konstellationen, in denen Umkleiden und Waschen so eng mit der vereinbarten Tätigkeit verbunden sind, dass auch dies zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört.

Burkhard Boemke

23.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Containermechaniker hatte die Aufgabe, rostige und schadhafte Stellen an Containern abzuschleifen und die Container wieder zu lackieren. Zu diesem Zweck legte er im Betrieb eine Schutzkleidung an. Trotzdem wurde der Mechaniker dabei so schmutzig, dass er nach seiner Schicht duschen musste, ehe er sich wieder seine Privatkleidung anziehen konnte. Der Mechaniker sah die Dusch- und Umkleidezeiten sowie die Zeiten für den Weg, den er zwischen Zeiterfassungsterminal, Umkleideraum und Arbeitsstätte zurücklegen musste, als vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Sein Arbeitgeber sah das anders, also trafen sich beide vor Gericht.

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