Arbeitsrecht

Arbeitgeber darf nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers aufrechnen

Insbesondere in Jobs, deren Bezahlung nicht nur mit einem Festgehalt erfolgt, sondern zusätzlich noch eine Berechnung etlicher Zulagen erfordert, kann es auch mal zu Überzahlungen kommen. Sind diese auf offensichtliche Fehler zurückzuführen, sollten die meisten Arbeitnehmer einsichtig sein und die Überzahlung umgehend zurücküberweisen. Wo das nicht der Fall ist, haben Sie als Arbeitgeber auch die Option der Aufrechnung mit zukünftigen Lohnforderungen des Arbeitnehmers. Dies bedeutet: Sie ziehen die Überzahlung einfach vom nächsten Lohn ab. Hier gilt es aber einiges zu beachten, wie dieser Fall zeigt.

Burkhard Boemke

23.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war seit dem Jahr 2020 als Einrichtungsleiterin in einem Seniorenpflegeheim beschäftigt. Neben ihrem Grundgehalt in Höhe von ca. 4.000,00 € erhielt sie eine Rufbereitschaftszulage von 150,00 € monatlich. Zusätzlich erhielt sie ab März 2021 eine Zulage für die Vertretung der Heimleitung eines weiteren Pflegeheims.
Nachdem die Arbeitnehmerin ihre Stammdaten veränderte, erhielt sie ab September 2022 eine Rufbereitschaftszulage von 12 %. Im Juni 2023 fiel dies dem Geschäftsführer auf, der der Auffassung war, dass der Arbeitnehmerin für September 2022 bis Juni 2023 nur insgesamt 1.500,00 € Zulage zugestanden hätten. Stattdessen habe sie 7.014,24 € brutto erhalten.
Nachdem sich beide Parteien nicht einigen konnten, welche Ansprüche tatsächlich bestehen, zog der Arbeitgeber im Juli 2023 vom Brutto-Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin einen Betrag in Höhe von 2.700,00 € brutto ab. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin ihr volles Gehalt ein. Der Arbeitgeber erhob Widerklage und verlangte den seit September 2022 überzahlten Nettolohnbetrag zurück.

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