Liebe Leserin, lieber Leser,
auch in Zeiten, in denen die Wirtschaft nicht so floriert, kann es sein, dass Sie sich auf einen bestimmten zukünftigen Mitarbeiter „eingeschossen“ haben. Sind die Verträge in trockenen Tüchern, können Sie sich noch lange nicht zurücklehnen. Findet der „zukünftige“ Mitarbeiter etwas Besseres, muss er nicht erst warten, bis das Arbeitsverhältnis beginnt, um den Ausstieg ins Auge zu fassen. Er kann vielmehr bereits vor Antritt der Arbeit wieder kündigen.
Für Sie als Arbeitgeber ist das besonders ärgerlich, wenn Sie zum einen gerade auf diesen neuen Mitarbeiter setzen und zum anderen aufgrund der Kurzfristigkeit keinen adäquaten Ersatz zum selben Einstiegszeitpunkt finden.
Um derartige Situationen zu verhindern bzw. es dem Mitarbeiter so schwer wie möglich zu machen, bietet sich die Aufnahme einer Vertragsstrafe in den Arbeitsvertrag an. Diese würde dann fällig werden, wenn der angedachte zukünftige Mitarbeiter vorzeitig den Absprung vornimmt, wie Sie auf Seite 9 anhand einer aktuellen Leserfrage erfahren.
Mit besten Grüßen
Prof. Dr. jur. Burkhard Boemke
Chefredakteur