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Block : Editorial

Azubis aus Afrika – da geht was

Liebe Leserin, lieber Leser,

die großen deutschen Bauverbände haben kürzlich ein Abkommen unterzeichnet, das die Gewinnung von Auszubildenden aus Ghana und dem Senegal fördern soll. Das Ganze ist Bestandteil eines von der EU kofinanzierten und von der GEZ implementierten Projektes mit dem Namen „Ausbildungspartnerschaften zwischen Ghana, Senegal und Deutschland“. Im Kern geht es um die Anwerbung von Bau-Azubis nach klaren ethischen Standards, die auch die Kandidatenauswahl und die Sprachvermittlung samt Integrationsaspekten beinhalten.

Es ist bemerkenswert, dass einmal mehr der Bereich Bau, der in den vergangenen Jahren gegen den Trend seine Azubi-Zahlen erhöhen konnte, mit klarem Blick in die Zukunft und angesichts eines sich verstärkenden Fachkräftemangels aktiv wird. Das Beispiel zeigt, dass wir alle darüber nachdenken müssen, bei der Gewinnung des Nachwuchses über die Schulen der Region hinauszudenken.

Mit besten Grüßen

Martin Glania
Chefredakteur

Starten Sie jetzt mit den wichtigsten Impulsen dieser Ausgabe:

Wann die Entgeltfortzahlung für Auszubildende an ihre Grenzen kommt
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Auszubildende sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und genießen diesbezüglich auch alle Rechte. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gehört die Lohnfortzahlung dazu. Als Ausbildungsbetrieb müssen Sie diese für 6 Wochen leisten, wenn der Azubi erkrankt. Meldet sich der Azubi kurz nach diesen 6 Wochen erneut krank, dann stellt sich die Frage, ob Sie seine Vergütung im Rahmen der Lohnfortzahlung erneut weiter leisten müssen. Ein aktuelles Gerichtsurteil bringt Ihnen Erkenntnisse.

Auch Krankheit nach einer Urlaubsphase kann die Entgeltfortzahlung beeinflussen
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Kommt es häufiger vor, dass ein Auszubildender im Anschluss an seinen Jahresurlaub krank ist, kommen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Krankmeldung auf. Das kann sich auf die Entgeltfortzahlung auswirken. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Heilbronn die Verweigerung, Entgelt weiterzuzahlen, als rechtens eingestuft (Urteil vom 27.03.2026; Az: 7 Ca 314/25).

Neues aus dem Sozialversicherungsrecht: Verrichten der Notdurft auf dem Weg zur Arbeit ist privat
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Wenn ein Auszubildender einen Arbeitsunfall erleidet oder auf dem Weg zur Arbeit zu Schaden kommt, greift normalerweise die gesetzliche Unfallversicherung mit ihren Leistungen. Wird der Weg in den Ausbildungsbetrieb allerdings durch eine private Tätigkeit unterbrochen, dann ist es nicht der Fall.

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