Arbeitsvertrag

So sichern Sie Antritt und flexible Erprobung vertraglich ab

Haben Sie sich für einen Bewerber entschieden, geht es an den Arbeitsvertrag. Dabei gilt es für Sie, einerseits sicherzustellen, dass der „Neue“ seine Arbeit aufnimmt. Andererseits wollen Sie sich unproblematisch wieder trennen, wenn er Ihre Anforderungen nicht erfüllt.

Burkhard Boemke

24.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Arbeitsantritt? – So sichern Sie sich finanziell ab

Kündigt der neue Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis, noch bevor es begonnen hat, müssen Sie erneut Zeit und Geld in die Stellenbesetzung investieren. Um dies zu verhindern, können Sie mit folgender Formulierung im Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigung vor Dienstantritt ausschließen und dies durch eine Vertragsstrafenregelung noch entsprechend finanziell absichern.

 

§ (…) Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am … und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen / ist bis zum … befristet.

2. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

§ (…) Vertragsstrafe

1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu zahlen, wenn er

a) das Arbeitsverhältnis unter Bruch des Arbeitsvertrags auflöst oder

b) die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber schuldhaft veranlasst.

2. Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schuldhaft nicht an oder wird es während der Probezeit aus einem der unter 1. genannten Tatbestände gelöst, ist die Vertragsstrafe anteilig nach der Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist zu berechnen. Die Anzahl der Arbeitstage bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist mit der Zahl der täglichen Arbeitsstunden und dem Stundenlohn zu multiplizieren.

3. Bei der Geltendmachung der Vertragsstrafe muss ein Schaden nicht nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, weitergehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.

Probezeit: Ihre Klausel, um den Neuen zu testen

Vereinbaren Sie eine Probezeit! Während dieser können Sie das Arbeitsverhältnis – vorbehaltlich abweichender Regelungen in einem anzuwendenden Tarifvertrag – mit verkürzter Frist von 2 Wochen kündigen, und das nicht nur zum 15. oder zum Ende des Monats, sondern auch zu jedem anderen Termin. Mit folgender Klausel im Arbeitsvertrag sichern Sie sich eine flexible Erprobung:

 

§ (…) Probezeit

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Probezeit. Die Probezeit beträgt … <> Monate. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Ihre Probezeitkündigung können Sie noch am letzten Tag der Probezeit erklären, auch wenn die 2-wöchige Kündigungsfrist dann erst nach dem 6. Monat ausläuft!

Arbeitshilfen

  • Musterformulierung: Arbeitsantritt
  • Musterformulierung: Probezeit

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Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er hat zahlreiche Bücher sowie Fachbeiträge zum Individual- […]