Arbeitsrecht

Sie müssen Dauerkranke nicht auf Urlaubsanspruch hinweisen

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfällt Urlaub erst und nur dann, wenn Sie Betroffene zuvor zur Inanspruchnahme des Urlaubs aufgefordert haben. Hiervon gibt es jedoch eine entscheidende Ausnahme bei langzeiterkrankten Mitarbeitenden. Darüber hinaus kann auch bezüglich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, anderes vereinbart werden.

Burkhard Boemke

03.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber als Lehrkraft angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand u. a. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. In den Monaten Januar und Februar 2023 nahm der Arbeitnehmer an sechs Tagen Urlaub. Vom 3.3.2023 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.6.2024 war er arbeitsunfähig erkrankt.

Nach der Beendigung zahlte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung für 37 Urlaubstage. Darin enthalten war für das Jahr 2023 ein Resturlaubsanspruch von 14 Tagen und fünf Tage Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung. Der Arbeitnehmer forderte Urlaubsabgeltung für zehn weitere Tage für das Jahr 2023. Hierbei handelte es sich um den sogenannten tariflichen Mehrurlaub (Urlaubsanspruch über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus).

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