Direktionsrecht nutzen

Mehr Flexibilität und Effizienz durch geschickten Einsatz Ihres Direktionsrechts

Nutzen Sie Ihr Direktionsrecht ganz gezielt. Sie dürfen mehr, als Sie vielleicht denken, wenn es um den Einsatz Ihrer Mitarbeiter geht. Hier ist es also wichtig für Sie zu wissen, wie weit Ihr Direktionsrecht geht und wo die Grenzen liegen.

Michael T. Sobik

11.02.2025 · 3 Min Lesezeit

Nutzen Sie Ihr Direktionsrecht

Im Rahmen des arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeitsbereichs (= Stellenbeschreibung) können Sie kraft Ihres Direktions- oder Weisungsrechts die Leistungspflicht Ihrer Mitarbeiter hinsichtlich

  • Inhalt, Ort und Zeit

grundsätzlich jederzeit einseitig näher bestimmen. Hier gilt der Grundsatz: „Weniger ist mehr.“ Je genauer nämlich Inhalt, Ort und Zeit der Erbringung der Arbeitsleistung bereits im Arbeitsvertrag umschrieben sind, desto stärker ist Ihr Direktionsrecht eingeschränkt.

Fallbeispiel: Sie haben Herrn F. als „Lagerarbeiter“ in Ihrer Firma eingestellt. In der Stellenbeschreibung, auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, werden als Aufgaben genannt: „Ein- und Auspacken von Ware im Lager, Unterstützung der Staplerfahrer beim Beladen der Gabelstapler.“ Als ein Staplerfahrer Probleme hat, eine Palette auf einem Lkw richtig abzusetzen, weisen Sie Herrn F. an, dem Staplerfahrer zu helfen. Aber: Herr F. weigert sich und beruft sich auf seine Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag. Folge: Durch die allzu genaue Stellenbeschreibung haben Sie sich selbst die Hände gebunden. Herr F. darf sich tatsächlich weigern, da die von Ihnen geforderte Tätigkeit nicht in seiner Stellenbeschreibung vorkommt. Hätten Sie ihn hingegen schlicht als „Lagerhilfsarbeiter“ ohne nähere Beschreibung eingestellt, wäre die verlangte Tätigkeit vom Arbeitsvertrag gedeckt gewesen.

Die richtige Formulierung im Arbeitsvertrag sichert Ihnen mehr Flexibilität beim Direktionsrecht

Legen Sie den Grundstein für einen flexiblen und effizienten Personaleinsatz mit den richtigen Formulierungen im Arbeitsvertrag. Bei der Beschreibung der von Ihrem Mitarbeiter geforderten Tätigkeit gilt: Je allgemeiner Sie das Aufgabenfeld umreißen, desto vielseitiger können Sie den Mitarbeiter verwenden (z. B. „Servicekraft“ statt „Kassierer/in“).

Beschreiben Sie deshalb in den Arbeitsverträgen Ihrer Mitarbeiter die Tätigkeiten besser allgemein und offen statt allzu präzise. Damit eröffnen Sie sich die Möglichkeit, Ihr Direktionsrecht weit auszuschöpfen.

Eine Muster-Formulierung für eine möglichst weit gefasste Beschreibung der Tätigkeiten Ihres Mitarbeiters kann wie folgt aussehen:

Muster: Tätigkeitsbeschreibung

 

§ (…) Art, Umfang und Ort der Tätigkeit

Der Mitarbeiter wird eingestellt als … in … Zu seinem Aufgabengebiet gehört insbesondere … (allgemeine Beschreibung der Tätigkeit).

Tätigkeit – was Sie einseitig ändern dürfen

Haben Sie die Tätigkeit, die Ihr Mitarbeiter erledigen soll, ganz genau im Arbeitsvertrag festgelegt, ist eine Änderung nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung erlaubt. Achten Sie bei der Ausübung Ihres Direktionsrechts darauf, dass die neue Tätigkeit der Wertigkeit nach nicht unter der vertraglich vereinbarten Tätigkeit liegen darf, selbst wenn Sie die bisherige Vergütung beibehalten. Eine andere Zuweisung als im Arbeitsvertrag vereinbart kann unwirksam sein, wenn nicht gewährleistet wird, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand hat.

Arbeitszeit – so weit geht Ihr Direktionsrecht

Im Rahmen Ihres Direktionsrechts können Sie grundsätzlich bestimmen, wann die konkrete Arbeitszeit eines Mitarbeiters beginnt und endet. Üblicherweise enthalten Arbeitsverträge nur das Volumen der Arbeitszeit pro Woche oder Monat. Vermeiden Sie Regelungen im Arbeitsvertrag wie „Die Arbeitszeit ist von montags bis freitags jeweils von 09.00–15.00 Uhr“. Ihr Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit ist dadurch zu stark eingeschränkt. Sie können wie folgt formulieren:

Muster: Arbeitszeit

 

Der Arbeitnehmer wird von Montag bis Freitag eingesetzt. Der Arbeitgeber behält sich vor, Arbeit am Samstag sowie – soweit im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zulässig – an Sonn- und Feiertagen anzuordnen. Die Arbeitszeit beginnt um … Uhr und endet um … Uhr. Der Arbeitgeber behält sich vor, die Lage der Arbeitszeit im Rahmen des Zumutbaren zu ändern.

So ändern Sie einseitig den Arbeitsort

Beim Arbeitsort können Sie Ihr Direktionsrecht wie folgt sichern: Haben Sie den Mitarbeiter für einen bestimmten Betrieb eingestellt, dürfen Sie ihn innerhalb dieses Betriebes an jeden Arbeitsplatz versetzen. Auch für eine Umsetzung an eine andere Betriebsstätte können Sie auf Ihr Direktionsrecht zurückgreifen.

Arbeitshilfen

  • Musterformulierung: Tätigkeitsbeschreibung
  • Musterformulierung

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Micheal T. Sobik ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Als Unternehmensjurist befasst er sich täglich mit allen personal- und arbeitsrechtlichen Fragen. Er verfügt über eine langjährige Erfahrung als […]