Nutzen Sie Ihr Direktionsrecht
Im Rahmen des arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeitsbereichs (= Stellenbeschreibung) können Sie kraft Ihres Direktions- oder Weisungsrechts die Leistungspflicht Ihrer Mitarbeiter hinsichtlich
- Inhalt, Ort und Zeit
grundsätzlich jederzeit einseitig näher bestimmen. Hier gilt der Grundsatz: „Weniger ist mehr.“ Je genauer nämlich Inhalt, Ort und Zeit der Erbringung der Arbeitsleistung bereits im Arbeitsvertrag umschrieben sind, desto stärker ist Ihr Direktionsrecht eingeschränkt.
Die richtige Formulierung im Arbeitsvertrag sichert Ihnen mehr Flexibilität beim Direktionsrecht
Legen Sie den Grundstein für einen flexiblen und effizienten Personaleinsatz mit den richtigen Formulierungen im Arbeitsvertrag. Bei der Beschreibung der von Ihrem Mitarbeiter geforderten Tätigkeit gilt: Je allgemeiner Sie das Aufgabenfeld umreißen, desto vielseitiger können Sie den Mitarbeiter verwenden (z. B. „Servicekraft“ statt „Kassierer/in“).
Beschreiben Sie deshalb in den Arbeitsverträgen Ihrer Mitarbeiter die Tätigkeiten besser allgemein und offen statt allzu präzise. Damit eröffnen Sie sich die Möglichkeit, Ihr Direktionsrecht weit auszuschöpfen.
Eine Muster-Formulierung für eine möglichst weit gefasste Beschreibung der Tätigkeiten Ihres Mitarbeiters kann wie folgt aussehen:
Muster: Tätigkeitsbeschreibung
Tätigkeit – was Sie einseitig ändern dürfen
Haben Sie die Tätigkeit, die Ihr Mitarbeiter erledigen soll, ganz genau im Arbeitsvertrag festgelegt, ist eine Änderung nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung erlaubt. Achten Sie bei der Ausübung Ihres Direktionsrechts darauf, dass die neue Tätigkeit der Wertigkeit nach nicht unter der vertraglich vereinbarten Tätigkeit liegen darf, selbst wenn Sie die bisherige Vergütung beibehalten. Eine andere Zuweisung als im Arbeitsvertrag vereinbart kann unwirksam sein, wenn nicht gewährleistet wird, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand hat.
Arbeitszeit – so weit geht Ihr Direktionsrecht
Im Rahmen Ihres Direktionsrechts können Sie grundsätzlich bestimmen, wann die konkrete Arbeitszeit eines Mitarbeiters beginnt und endet. Üblicherweise enthalten Arbeitsverträge nur das Volumen der Arbeitszeit pro Woche oder Monat. Vermeiden Sie Regelungen im Arbeitsvertrag wie „Die Arbeitszeit ist von montags bis freitags jeweils von 09.00–15.00 Uhr“. Ihr Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit ist dadurch zu stark eingeschränkt. Sie können wie folgt formulieren:
Muster: Arbeitszeit
So ändern Sie einseitig den Arbeitsort
Beim Arbeitsort können Sie Ihr Direktionsrecht wie folgt sichern: Haben Sie den Mitarbeiter für einen bestimmten Betrieb eingestellt, dürfen Sie ihn innerhalb dieses Betriebes an jeden Arbeitsplatz versetzen. Auch für eine Umsetzung an eine andere Betriebsstätte können Sie auf Ihr Direktionsrecht zurückgreifen.