Kein Arbeitszeitbetrug ohne entsprechende Anhaltspunkte
Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Das Ausdehnen von Pausen, Ungenauigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung oder ein vorgezogener Feierabend sind nicht nur ein – wirtschaftlich relevanter – Vertrauensbruch Ihnen als Arbeitgeber gegenüber. Dafür ist allerdings erforderlich, dass Sie hierzu klare Regeln definieren und den Beschäftigten nicht weite Spielräume geben.
Eine Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus beschäftigte eine Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Die Leiterin nahm für eine Woche Urlaub. Da nach ihrem Urlaub Veranstaltungen stattfinden sollten, vereinbarte sie mit der Fraktion, dass sie während ihres Urlaubs Vorbereitungsarbeiten erledigt und diese dann an einem Tag gesammelt in das Zeiterfassungssystem einträgt. An diesem Tag trug die Leiterin acht Stunden ein, obwohl sie an dem Tag keine acht Stunden gearbeitet hatte.
Die Fraktion war der Meinung, auch die Vorbereitungszeiten im Urlaub würden die Differenz zu den acht Stunden nicht füllen, jedenfalls sei ihr nicht bekannt, wann diese Zeiten gelegen haben sollen. Die Fraktion kündigte der Leiterin fristlos. Die Leiterin zog gegen die fristlose Kündigung vor Gericht.
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