1. Schutz vor Geheimnisverrat immer wichtiger
Immer öfter haben Unternehmen mit sogenannten Cyberangriffen zu kämpfen. Hierbei versuchen die Täter, durch den unbefugten Zugriff auf das Computersystem an die Daten des Unternehmens zu gelangen. Ihre Verteidigung hiergegen ist schon schwer genug; dann brauchen Sie nicht noch Maulwürfe im eigenen Lager!
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse können z. B. sein das Produktherstellungsverfahren, die Ertragslage, die Kreditwürdigkeit, die Kundenlisten und die Geschäftsstrategien.
Eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse besteht während des Arbeitsverhältnisses immer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Trotzdem sollte eine Regelung im Arbeitsvertrag schon aus psychologischen Gründen niemals fehlen und könnte so aussehen:
§ (…) Verschwiegenheitspflicht
1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten der Firma, insbesondere über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Herstellungsverfahren, Vertriebswege und dergleichen, Stillschweigen zu bewahren. Als Geschäftsgeheimnisse gelten insbesondere solche im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG. Von der Schweigepflicht erfasst sind auch Informationen über persönliche Verhältnisse von Vorgesetzten und Mitarbeitern. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch hinsichtlich sonstiger vertraulicher Daten und Informationen, sonstigem Know-how und in Bezug auf die Höhe und Zusammensetzung der vereinbarten Vergütung.
2. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Sollte die Verpflichtung den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen unangemessen behindern, hat er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von dieser Pflicht.
2. Telefon, Internet etc.: Privatnutzung einschränken!
Die private Nutzung ist Ihren Beschäftigten auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich verboten. Ohne klare Regelung wird es aber häufig nicht möglich sein, dem Mitarbeiter nachzuweisen, dass er schuldhaft gehandelt hat. Letzteres ist z. B. nicht der Fall, wenn Sie die Privatnutzung längere Zeit geduldet haben. Setzen Sie deshalb von Anfang an auf eine klare Linie!
§ (…) Nutzung der betrieblichen
Telekommunikationsmittel
1. Die Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsmittel und elektronischen Medien, insbesondere Telefon, Internet und E-Mail, ist nur zu betrieblichen Zwecken gestattet.
2. Jede Privatnutzung, insbesondere das Aufrufen, Zugreifen, Speichern, Aufspielen oder Herunterladen von Daten gesetzeswidrigen, rechtsradikalen, rassistischen oder pornografischen Inhalts, ist in jedem Fall unzulässig. Verstöße hiergegen werden konsequent mit arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung geahndet.
3. Nebentätigkeit: Erlaubt ist, was Ihnen nicht schadet
Ein vollständiges Nebentätigkeitsverbot ist grundsätzlich unwirksam. Im Arbeitsvertrag sollten Sie aber klarstellen, dass Ihre Arbeitnehmer keiner Nebenbeschäftigung nachgehen dürfen, welche Ihre unternehmerischen Interessen beschädigen könnte:
§ (…) Nebentätigkeit
1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, jede bei Vertragsschluss bereits ausgeübte oder später beabsichtigte Tätigkeit, gleich ob unentgeltlich oder entgeltlich, dem Arbeitgeber unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen.
2. Soweit Nebentätigkeiten berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, bedarf der Mitarbeiter der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hierdurch die betriebliche Leistung des Mitarbeiters beeinträchtigt wird, namentlich die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis gefährdet wird, die Arbeitsgebiete des Arbeitgebers berührt werden, namentlich eine Konkurrenzsituation entsteht, oder gegen gesetzliche Bestimmungen, z. B. gegen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, verstoßen wird.