Aufhebungsvertrag/Klauseln

Das sind die wichtigsten Klauseln in Aufhebungsverträgen

Ein Aufhebungsvertrag ist nicht an feste Formen gebunden, sondern kann von Fall zu Fall variieren. Dennoch gibt es eine Reihe zentraler und wichtiger Klauseln, die Sie in jedem Aufhebungsvertrag aufführen sollten.

Michael T. Sobik

13.11.2024 · 6 Min Lesezeit

Das gehört in Ihre Aufhebungsvereinbarungen

Auch Ihre Aufhebungsverträge sollten eine klare Struktur und einen einheitlichen Aufbau aufweisen. Etwa mit den folgenden Klauseln:

Treffen Sie klare Aussagen in der Überschrift

Reden Sie nicht um den heißen Brei herum, wählen Sie als Titel „Aufhebungsvereinbarung“ und machen Sie den Anlass der Vereinbarung klar, etwa durch folgende Einleitung:

 

Zwischen der Firma … und Frau/Herrn … wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der am … geschlossene Arbeitsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen zum … beendet wird.

Sprechen Sie anstelle des Aufhebungsvertrags eine betriebs- oder personenbedingte, etwa krankheitsbedingte Kündigung aus, sollten Sie diesen Punkt wie folgt formulieren – und mit dieser Formulierung hat Ihr Mitarbeiter die Chance, sich eine Sperrzeit zu ersparen mit Blick auf seine Arbeitslosengeldansprüche:

 

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus betrieblichen/personenbedingten Gründen mit Ablauf des … sein Ende finden wird. Von einer andernfalls zwingend notwendigen und sozial gerechtfertigten ordentlichen betriebsbedingten/personenbedingten Kündigung mit einer Kündigungsfrist von … wurde Abstand genommen, um das weitere Berufsleben des Arbeitnehmers nicht zu beeinträchtigen.“

Beendigung des Arbeitsverhältnisses – legen Sie den Zeitpunkt präzise fest

Wenn Schluss ist, ist Schluss! Daher sollten Sie das tatsächliche Enddatum des Arbeitsverhältnisses in den Aufhebungsvertrag ausdrücklich aufzunehmen.

Nur mit dieser Klausel stellen Sie sicher, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich und endgültig beendet wird. Die Aufhebung können Sie mit dieser Muster-Formulierung regeln:

 

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen seit dem … bestehende Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung zum … auf Veranlassung des Arbeitgebers enden wird. Die für den Arbeitnehmer geltende ordentliche Kündigungsfrist von … Wochen/Monaten wird eingehalten.“

Abfindung – Geld gegen Arbeitsplatz

Um einem Irrtum gleich zu begegnen: Ein Aufhebungsvertrag begründet nicht automatisch den Anspruch auf eine Abfindung. Das mögen zwar viele Mitarbeiter erwarten, ist aber absolut nicht der Fall. Eine mögliche Abfindung muss ausdrücklich in der Aufhebungsvereinbarung vereinbart sein.

 

„Zum Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstands zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, §§ 24, 34 EStG in Höhe von … € brutto.“

Anrechnung des Resturlaubs, Freistellung und mögliche Überstunden

Ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht per sofort beabsichtigt, sollten Sie unbedingt regeln, ob Ihr Mitarbeiter bis zum Beendigungszeitpunkt von der Arbeitspflicht befreit und wie er in dieser Zeit vergütet wird.

Denken Sie auch an eine ausdrückliche Anrechnung eines möglichen Resturlaubs Ihres Mitarbeiters. Andernfalls müssen Sie damit rechnen, dass sich Ihr Mitarbeiter später noch einmal bei Ihnen melden und die Auszahlung von Resturlaubsansprüchen fordern wird.

Dasselbe gilt auch für möglicherweise noch offene und nicht bezahlte Überstunden. Auch hier sollten Sie eine Anrechnung auf die Zeit der Freistellung vereinbaren. Tun Sie dies nicht, kann Ihr Mitarbeiter später ebenfalls eine Vergütung der von ihm geleisteten Überstunden einfordern.

 

„Der Mitarbeiter wird ab dem … von der Arbeitspflicht unter Anrechnung seiner aktuell bestehenden Überstunden und seines Resturlaubs sowie sonstiger Freizeitansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt.

Dabei wird die Freistellung zunächst auf den Resturlaub angerechnet, bis dieser erloschen ist. Der Arbeitnehmer erhält die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes bis zum Vertragsende weiter.“

ACHTUNG:

Nur unwiderrufliche Freistellung erfüllt mögliche (Rest-)Urlaubsansprüche! Die Rechtsprechung verlangt für die Anrechnung des Resturlaubs auf den Freistellungszeitraum, dass Sie Ihren Mitarbeiter unwiderruflich freistellen. Bei einer nur widerruflichen Freistellung können Sie nämlich den Arbeitnehmer jederzeit wieder zur Arbeitsleistung auffordern.

Was Ihnen gehört, muss herausgegeben werden

Schützen Sie Ihr Eigentum. Denken Sie deshalb daran, dass Mitarbeiter, die das Unternehmen verlassen, die Sachen und Gegenstände herausgeben, die Ihnen gehören. Stellen Sie dies in dem Aufhebungsvertrag unbedingt klar, etwa durch folgende Muster-Formulierung:

 

„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erhaltenen oder angefertigten Unterlagen sowie Gegenstände, die im Eigentum oder im Besitz des Arbeitgebers stehen, an diesen herauszugeben, dazu gehören insbesondere …

Der Arbeitnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht berechtigt ist, Abschriften, Kopien oder Mehrstücke der Betriebs- und Geschäftsunterlagen für sich zu fertigen, zu kopieren oder zu behalten.“

Aufklärungspflichten – nicht mehr als nötig!

Wollen Sie Ihren Mitarbeiter über nachteilige Folgen des Aufhebungsvertrags aufklären, etwa für den Bezug von Sozialleistungen, sollten Sie vorsichtig sein! Passen Sie hier auf, denn: Erteilen Sie die Auskünfte selbst, laufen Sie Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen, sollten diese Auskünfte fehlerhaft sein. Um Schadensersatzansprüche von vornherein zu vermeiden, sollten Sie den Mitarbeiter an die dafür zuständigen Stellen verweisen. Um dies im Streitfall auch nachweisen zu können, können Sie dies wie folgt regeln:

 

„1. Der Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag Nachteile für den Bezug von Sozialleistungen sowie steuerliche Nachteile haben kann.

2. Der Arbeitnehmer wurde darüber informiert, dass er nähere und verbindliche Auskünfte über sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen des Aufhebungsvertrags von den zuständigen Sozialversicherungsträgern (insbesondere der Agentur für Arbeit) sowie dem Finanzamt erhält. Weitere Information durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich.“

Sprinterklausel – Erhöhung der Abfindung und im Gegenzug schnelleres Ende des Arbeitsverhältnisses

Bei den Verhandlungen über eine Aufhebung sollten Sie immer auch prüfen, ob Sie eine sogenannte Turbo- oder Sprinterklausel als Spezialklausel in den Aufhebungsvertrag aufnehmen wollen. Diese Spezialklausel eröffnet Ihrem Mitarbeiter die Chance, schon vor dem vereinbarten Ende aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Die Sprinterklausel verspricht Ihrem Mitarbeiter eine höhere Abfindung, wenn er Ihr Unternehmen vorzeitig verlässt. Ihr Mitarbeiter hat damit die Chance, dass er seine Jobsuche sofort starten kann. Scheidet Ihr Mitarbeiter aufgrund dieser Klausel früher aus dem Arbeitsverhältnis aus, sparen Sie sich für die restliche Zeit bis zur regulären Beendigung die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Wollen Sie aber auf den Mitarbeiter nicht sofort verzichten und ist deshalb auch keine Freistellung beabsichtigt, sollten Sie auf diese Spezialklausel besser verzichten. Mit folgender Formulierung im Aufhebungsvertrag gestalten Sie die Turboprämie rechtssicher:

 

„Der Arbeitnehmer kann mit einer Ankündigungsfrist von 14 Kalendertagen schriftlich die vorzeitige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum Ende eines jeden Kalendermonats vor dem Beendigungstermin verlangen. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis zum vorzeitigen Beendigungstermin.

Im Fall einer vorzeitigen Beendigung erhält der Arbeitnehmer eine zusätzliche Bruttoabfindung in Höhe von … % der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter, welche ab dem vorzeitigen Beendigungstermin bis zum vereinbarten Beendigungstermin entstanden wären.“

Verschwiegenheitsverpflichtung: Stillschweigen ist Pflicht

Wenn die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet wurde, sollte Ruhe und Stillschweigen herrschen. Sichern Sie sich dieses Recht auf Verschwiegenheit durch Ihren Mitarbeiter zu, wie folgt:

 

„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle während seiner Tätigkeit bekannt gewordenen betriebsinternen Angelegenheiten geheim zu halten. Dazu gehören vor allem alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.“

Zeugnis: Damit wird die Aufhebungsvereinbarung rund

Mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hat Ihr Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses (§ 106 Gewerbeordnung (GewO)).

 

„Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes, berufsförderndes und wohlwollendes Endzeugnis mit dem Ausstellungsdatum … bzw. bei vorzeitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § … zum Datum der dann maßgeblichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass sowohl die Einzelnoten als auch die Gesamtbewertung der Note „…“ entsprechen sollen. Auf eigenen Wunsch erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zudem ein Zwischenzeugnis.“

Ausgleichsklausel – alle sind quitt zum Schluss

Auf diese Klausel sollten Sie unbedingt setzen, um sich vor späteren Überraschungen zu schützen:

 

„Die Parteien stimmen darin überein, dass mit Erfüllung der Ansprüche aus dem vorliegenden Aufhebungsvertrag keine gegen-/wechselseitigen weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit nach seiner Beendigung mehr bestehen.“

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Micheal T. Sobik ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Als Unternehmensjurist befasst er sich täglich mit allen personal- und arbeitsrechtlichen Fragen. Er verfügt über eine langjährige Erfahrung als […]

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